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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs2;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde bei einer Quellnutzung richtet sich nach dem Höchstausmaß der beantragten oder bewilligten Wassermenge, wenn das Maß vom Konsenswerber nicht angegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002335.X02Im RIS seit
18.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016