Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Kirschner, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde 1) des NK, 2) des HS und 3) des PD, alle vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juli 1976, Zl. 510.228/05-I 5/76 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft A, vertreten durch den Obmann HH, dieser vertreten durch Dr. Hans Kummerer, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 16), betreffend Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes gemäß § 19 WRG 1959, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Dieter Poßnig, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissär Dr. HK, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Hans Kummerer, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Kirschner, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde 1) des NK, 2) des HS und 3) des PD, alle vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juli 1976, Zl. 510.228/05-I 5/76 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft A, vertreten durch den Obmann HH, dieser vertreten durch Dr. Hans Kummerer, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 16), betreffend Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 19, WRG 1959, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Dieter Poßnig, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissär Dr. HK, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Hans Kummerer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.951,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird teils ab- teils zurückgewiesen.
Begründung
Das Gebiet A in der Gemeinde F wird in seinem östlichen Teil durch eine private Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer (auch Wasserleitungsgemeinschaft B genannt) mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Im westlichen Teil wird die Wasserversorgung durch die Wassergenossenschaft A (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) aufrechterhalten. Jede dieser Wasserversorgungsanlagen versorgt ein räumlich abgegrenztes Gebiet. Die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei wurde im Zuge des Bergwerksbetriebes und des Vortriebes von Stollen durch die Bleiberger Bergwerks Union (im folgenden kurz BBU genannt) derart beeinträchtigt, daß die Quellen zum Versiegen kamen. Die BBU wurde sodann mit Bescheid der Berghauptmannschaft Klagenfurt vom 26. September 1962, Zl. 1258/62, verpflichtet, die Versorgung der zum Zeitpunkt des Versiegens der beiden Quellen bezugsberechtigten Nutznießer mit Ersatzwasser sicherzustellen. Seither wurde als Ersatzleistung durch die BBU die sogenannte Fquelle mit Hilfe einer Hebeanlage in das Netz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei gepumpt. Durch schwere Murabgänge im Frühjahr 1975 wurde die Umgebung der Fquelle derart in Mitleidenschaft gezogen, daß sowohl der Amtsarzt als auch der technische Amtssachverständige von einer Weiterbenutzung dieser Quelle abgeraten haben. Außerdem zeigte sich, daß während der Trockenzeit die Quelle nicht in der Lage war, die Versorgung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei in ausreichender Weise sicherzustellen.
Am 13. August 1975 beantragte die mitbeteiligte Partei in einer von der Behörde erster Instanz gemäß §§ 107 WRG 1959 und 40 ff AVG 1950 angeordneten Verhandlung, ihr ein Mitbenutzungsrecht an der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer einzuräumen, ihr Versorgungsgebiet an diese Anlage anzuschließen, ihr die Zuleitung der C-quelle, die im Cstollen der BBU entspringt, in die Quellstube der Beschwerdeführer sowie die Herstellung einer Verbindung zwischen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer zu der der mitbeteiligten Partei wasserrechtlich zu bewilligen. Ein diesbezügliches Projekt, bestehend aus einem Übersichtsplan 1 :Am 13. August 1975 beantragte die mitbeteiligte Partei in einer von der Behörde erster Instanz gemäß Paragraphen 107, WRG 1959 und 40 ff AVG 1950 angeordneten Verhandlung, ihr ein Mitbenutzungsrecht an der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer einzuräumen, ihr Versorgungsgebiet an diese Anlage anzuschließen, ihr die Zuleitung der C-quelle, die im Cstollen der BBU entspringt, in die Quellstube der Beschwerdeführer sowie die Herstellung einer Verbindung zwischen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer zu der der mitbeteiligten Partei wasserrechtlich zu bewilligen. Ein diesbezügliches Projekt, bestehend aus einem Übersichtsplan 1 :
2280 und zwei Blätter mit Detailzeichnungen, wurde von der BBU am 19. August 1975 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt.
Der Landeshauptmann von Kärnten hat sodann mit seinem Bescheid vom 21. August 1975 gemäß §§ 9, 99 Abs. 1 lit. c und 111 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auf Grund des Ergebnisses der am 13. August 1975 durchgeführten örtlichen Wasserrechtsverhandlung der Wassergenossenschaft A, bewilligt, die sogenannte C-quelle im C-stollen der BBU zu fassen und zu nutzen und die Wasserleitung gemäß dem Plan der BBU vom 18. August 1975 zu errichten. Weiters wurden in diesem Bescheid gemäß § 19 Abs. 1 WRG 1959 die Beschwerdeführer verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die Mitbenutzung ihrer Wasserversorgungsanlage (Hochbehälter und Hauptwasserleitung) zu gestatten und für diesen Zweck die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A an die Anlage der Wasserleitungsgemeinschaft B gemäß dem Projekt der BBU vom 18. August 1975 anschließen zu lassen. Ferner wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 19 Abs. 2 und 3 WRG 1959 zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für das eingeräumte Mitbenützungsrecht verpflichtet. Schließlich wurde gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 ein zwischen der mitbeteiligten Partei und der BBU abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet, nach welchem die BBU verpflichtet ist, der mitbeteiligten Partei bzw. deren Mitglieder eine Wassermenge bis zu 1,3 l/sec aus dem C-stollen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst festgestellt, daß an die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer 33 Personen angeschlossen seien. Als künftiger größter Tagesbedarf für diese Wasserversorgungsanlage könne mit 0,28 l/sec gerechnet werden. An die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei seien 61 Personen angeschlossen. Der zukünftige größte Tagesbedarf könne mit 0,44 l/sec angenommen werden. Insgesamt ergäbe sich somit als zukünftig größter Tagesbedarf 0,72 l/sec. Die D-quelle der Beschwerdeführer weise eine minimale Quellschüttung von 1,3 l/sec auf, die C-quelle hingegen im Minimum 2,14 l/sec. Vom wasserbautechnischen Standpunkt aus sei es auf Grund der Gegenüberstellung von Wasserbedarf und der Möglichkeit der Versorgung am günstigsten, das gesamte Gebiet von A aus einer Anlage zu versorgen. Die wirtschaftlichste Lösung wäre die Erweiterung der Anlage der Beschwerdeführer bzw. der Zusammenschluß der Anlagen der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei mit Versorgung aus der D-quelle, da die Quellschüttung ausreichend sei und gegebenenfalls durch Zuleitung der C-quelle einem wider Erwarten erhöhten Bedarf angepaßt werden könne. Außerdem sei bereits ein Hochbehälter mit 50 m3 Nutzinhalt zur Ausgleichung der Tagesschwankungen des Wasserbedarfes vorhanden. Zur Begründung der Einräumung des Mitbenutzungsrechtes wurde unter Hinweis auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen ausgeführt, daß den Beschwerdeführern überhaupt keine Nachteile erwachsen würden, weil die Anlage, die unter Einsatz wesentlicher öffentlicher Mittel errichtet worden sei, groß genug und großzügig ausgeführt worden sei. Es liege im öffentlichen Interesse, die Mitbenutzung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei zu gestatten, weil sich für die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf das Bergbaugeschehen sowie Elementarereignisse derzeit keine wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit biete, ihre Altanlage autonom mit ausreichendem Trink- , Nutz- und Feuerlöschwasser zu versorgen. Die Voraussetzungen für die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes seien daher gegeben.Der Landeshauptmann von Kärnten hat sodann mit seinem Bescheid vom 21. August 1975 gemäß Paragraphen 9, 99, Absatz eins, Litera c und 111 Absatz eins und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auf Grund des Ergebnisses der am 13. August 1975 durchgeführten örtlichen Wasserrechtsverhandlung der Wassergenossenschaft A, bewilligt, die sogenannte C-quelle im C-stollen der BBU zu fassen und zu nutzen und die Wasserleitung gemäß dem Plan der BBU vom 18. August 1975 zu errichten. Weiters wurden in diesem Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WRG 1959 die Beschwerdeführer verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die Mitbenutzung ihrer Wasserversorgungsanlage (Hochbehälter und Hauptwasserleitung) zu gestatten und für diesen Zweck die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A an die Anlage der Wasserleitungsgemeinschaft B gemäß dem Projekt der BBU vom 18. August 1975 anschließen zu lassen. Ferner wurde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 WRG 1959 zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für das eingeräumte Mitbenützungsrecht verpflichtet. Schließlich wurde gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 ein zwischen der mitbeteiligten Partei und der BBU abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet, nach welchem die BBU verpflichtet ist, der mitbeteiligten Partei bzw. deren Mitglieder eine Wassermenge bis zu 1,3 l/sec aus dem C-stollen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst festgestellt, daß an die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer 33 Personen angeschlossen seien. Als künftiger größter Tagesbedarf für diese Wasserversorgungsanlage könne mit 0,28 l/sec gerechnet werden. An die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei seien 61 Personen angeschlossen. Der zukünftige größte Tagesbedarf könne mit 0,44 l/sec angenommen werden. Insgesamt ergäbe sich somit als zukünftig größter Tagesbedarf 0,72 l/sec. Die D-quelle der Beschwerdeführer weise eine minimale Quellschüttung von 1,3 l/sec auf, die C-quelle hingegen im Minimum 2,14 l/sec. Vom wasserbautechnischen Standpunkt aus sei es auf Grund der Gegenüberstellung von Wasserbedarf und der Möglichkeit der Versorgung am günstigsten, das gesamte Gebiet von A aus einer Anlage zu versorgen. Die wirtschaftlichste Lösung wäre die Erweiterung der Anlage der Beschwerdeführer bzw. der Zusammenschluß der Anlagen der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei mit Versorgung aus der D-quelle, da die Quellschüttung ausreichend sei und gegebenenfalls durch Zuleitung der C-quelle einem wider Erwarten erhöhten Bedarf angepaßt werden könne. Außerdem sei bereits ein Hochbehälter mit 50 m3 Nutzinhalt zur Ausgleichung der Tagesschwankungen des Wasserbedarfes vorhanden. Zur Begründung der Einräumung des Mitbenutzungsrechtes wurde unter Hinweis auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen ausgeführt, daß den Beschwerdeführern überhaupt keine Nachteile erwachsen würden, weil die Anlage, die unter Einsatz wesentlicher öffentlicher Mittel errichtet worden sei, groß genug und großzügig ausgeführt worden sei. Es liege im öffentlichen Interesse, die Mitbenutzung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei zu gestatten, weil sich für die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf das Bergbaugeschehen sowie Elementarereignisse derzeit keine wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit biete, ihre Altanlage autonom mit ausreichendem Trink- , Nutz- und Feuerlöschwasser zu versorgen. Die Voraussetzungen für die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes seien daher gegeben.
In der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß § 19 WRG 1959 auf Wasserversorgungsanlagen keine Anwendung finde. Die zwangsweise Mitversorgung der mitbeteiligten Partei sei lediglich aus reinen Kostenersparnisgründen erfolgt. Bei Vorschaltung der Anlage der mitbeteiligten Partei könne die Qualität und Quantität des Trinkwassers ihrer Versorgungsanlage nicht mehr verbürgt werden. Die Berufungswerber hätten ihre Bereitschaft zu einem entsprechenden Wasserlieferungsvertrag schon deutlich bekundet. Das vorliegende Projekt der mitbeteiligten Partei sei unzureichend. Es sei auch keine mündliche Verhandlung nach der Vorlage des Projektes - die Pläne stammten vom 18. August 1975 - durchgeführt worden. Ein Anschluß der C-quelle an die Anlage der mitbeteiligten Partei hätte nicht der Dazwischenschaltung der Anlage der Berufungswerber bedurft. Es werde auch nicht das Maß der Nutzung aus der C-quelle bestimmt. Der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sei eine Wassernutzung von 1,3 l/sec, das seien 78 min/l zugrunde gelegt worden. Außerdem vermisse man die Anordnung des Einbaues einer Wassermeßeinrichtung an der Übergangsstelle. Schließlich seien die Entschädigungsbemessungen unzutreffend.In der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß Paragraph 19, WRG 1959 auf Wasserversorgungsanlagen keine Anwendung finde. Die zwangsweise Mitversorgung der mitbeteiligten Partei sei lediglich aus reinen Kostenersparnisgründen erfolgt. Bei Vorschaltung der Anlage der mitbeteiligten Partei könne die Qualität und Quantität des Trinkwassers ihrer Versorgungsanlage nicht mehr verbürgt werden. Die Berufungswerber hätten ihre Bereitschaft zu einem entsprechenden Wasserlieferungsvertrag schon deutlich bekundet. Das vorliegende Projekt der mitbeteiligten Partei sei unzureichend. Es sei auch keine mündliche Verhandlung nach der Vorlage des Projektes - die Pläne stammten vom 18. August 1975 - durchgeführt worden. Ein Anschluß der C-quelle an die Anlage der mitbeteiligten Partei hätte nicht der Dazwischenschaltung der Anlage der Berufungswerber bedurft. Es werde auch nicht das Maß der Nutzung aus der C-quelle bestimmt. Der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sei eine Wassernutzung von 1,3 l/sec, das seien 78 min/l zugrunde gelegt worden. Außerdem vermisse man die Anordnung des Einbaues einer Wassermeßeinrichtung an der Übergangsstelle. Schließlich seien die Entschädigungsbemessungen unzutreffend.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juli 1976 wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung der Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß
"a) nachstehende Bewilligungsbedingungen einzuhalten sind:
1) Das Quellwasser ist periodisch einer amtlichen Untersuchung in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht wie folgt zu unterziehen;
a) Bakteriologische, chemische und physikalische Wasseruntersuchungen sind vorerst ein Jahr lang vierteljährlich durchzuführen.
b) Nur wenn alle vier im ersten Jahr durchgeführten Wasseruntersuchungen aboslut einwandfreie Ergebnisse gezeitigt haben, genügen fortan jährliche Untersuchungen.
c) Jede Wiederaufnahme der Bergbautätigkeit im Einzugsbereich der C-quelle muß der Wasserrechtsbehörde angezeigt werden. Diese hat dann zu bestimmen, ob Wasseruntersuchungen in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen haben oder ob die Einspeisung der gegenständlichen Quelle, überhaupt zu unterbleiben hat.
2) Bei einem etwaigen ungünstigen Ergebnis hat die Durchleitung unverzüglich zu unterbleiben, bis wieder ein günstiger Befund vorliegt.
3) Zwecks gerechter Aufteilung der laufenden Kosten für die gemeinsam benützten Anlagenteile, das sind die Quellstube, die Quellzuleitung, der Hochbehälter und die Hauptleitung bis zum Übergabeschacht, ist ein Wasserzähler an der Entnahmeleitung am Hochbehälter und ein Wasserzähler am Übergabeschacht einzubauen.
4) Der Zusammenschluß hat im wesentlichen projektsgemäß zu erfolgen. Es sind jedoch ehestens Ausführungspläne einschließlich eines Längenprofils und eines Drucklinienplanes vorzulegen.
5) Bei der Ausführung der Zuleitung der C-quelle in die Quellstube ist im Bereich der Quellfassung nach Möglichkeit jegliche Grabung, die die Ergiebigkeit der D-quelle beeinträchtigen könnte, zu vermeiden. Nach Tunlichkeit sollte getrachtet werden, einen Anschluß der C-quelle an die Quellzuleitung direkt vorzunehmen;
und b) die Entschädigungssumme von bisher S 115.874,94 jetzt mit S 124.000,-- festgesetzt ist."
Im übrigen wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Wasserdargebot der D-quelle weit über den tatsächlichen Wasserbedarf von B hinausreiche. Für geschlossene Orte sei nur die Form der zentralen Wasserversorgungsanlagen in hygienischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht befriedigend und daher immer anzustreben. Nur so könnten die Forderungen an eine neuzeitliche Wasserversorgung erzielt werden. Die Gefährdung der Wasservorkommen durch Umwelteinflüsse aller Art erfordere eine Verminderung der Zahl der Wassergewinnungsanlagen und eine Beschränkung auf die Ausnützung der ergiebigen Wasservorkommen, die dann auch mit allen Mitteln auf die Dauer gesichert werden müßten. Die wesentlichen Vorteile, die somit aus der gemeinsamen Wasserversorgung beider Ortsteile in jeder Hinsicht erwachsen, würden den Beschwerdeführern durch keine nennenswerte Nachteile geschmälert. Die bakteriologische Wasseruntersuchung vom 4. August 1975 sei unbeanstandet geblieben, wie auch eine chemisch physikalische Untersuchung am 25. November 1971 die Eignung der Cquelle für Trink- und Nutzwasserzwecke bestätige. Bei Anschluß der C-quelle, die auf derselben geologischen Formation entspringe wie die D-quelle, sei es erforderlich, um Beeinflussungen der Quelle, die zwar in einem Querstollen gefaßt seien, aufzuschließen, alle ein bis zwei Jahre eine Untersuchung des Quellwassers in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht vornehmen zu lassen. Das Intervall der Untersuchungen habe sich nach der Bergbautätigkeit im Einzugsbereich der C-quelle zu richten. Über den im wesentlichen projektsgemäß zu tätigenden Zusammenschluß müßten noch Ausführungspläne einschließlich eines Längenprofils und eines Drucklinienplanes nachgereicht werden. Der geplante Zusammenschluß der beiden Ortsteile erfordere keine erheblichen Baumaßnahmen. Es brauche daher in diesem Falle nicht auf einem Projekt bestanden werden, das über den Rahmen des vorgelegten Projektes wesentlich hinausgehe. Die Wasserbefunde von 1971 und 1975 würden es keineswegs rechtfertigen, eine konstant einwandfreie Beschaffenheit des gegenständlichen Quellwassers von vornherein als feststehend anzunehmen. Erscheine aber eine Verunreinigung nicht mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen, dann folge aus dem vorgesehenen Intervall für die Wasseruntersuchungen, daß der Eintritt einer hygienisch bedenklichen Wasserbeschaffenheit, wenn sie vorübergehend und selten auftrete, überhaupt nicht und sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät festgestellt werde. Nur in Anbetracht des Umstandes, daß es sich doch um eine dem aktenkundigen Sachverhalt nach gut geschützte Quelle handle, bei welcher mit Verunreinigung praktisch nur dann gerechnet werden brauche, wenn im Einzugsbereich eine Bergbautätigkeit erfolge, erscheine die Einspeisung der gegenständlichen C-quelle unter den im Spruch festgehaltenen einschlägigen Vorsichtsmaßnahmen vertretbar. Der Entschädigungsbetrag sei im Hinblick auf die Dauer des Berufungsverfahrens um sieben Prozent zu erhöhen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß § 19 WRG 1959 unrichtig angewendet worden sei. Die Wasserrechtsbehörde sei auch nicht zuständig für die Bewilligung der Nutzung der C-quelle, da diese ein Grubenwasser sei und hiefür primär die Bergbehörde zuständig sei. Es sei im ganzen wasserrechtlichen Verfahren nicht klargestellt worden, daß durch die Einleitung der C-quelle in die Wasserleitung der Beschwerdeführer in qualitativer Hinsicht kein Schaden entstünde. Der vorgelegte Plan vom 18. August 1975 könne keinesfalls als ausreichendes Projekt angesehen werden. Die belangte Behörde habe auch nicht über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang eines Zwangsrechtes erkannt. Ein solcher Ausspruch sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft bekundeten, der mitbeteiligten Partei Wasser auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zu liefern. Schließlich sei auch der Entschädigungsbetrag für das eingeräumte Mitbenützungsrecht unrichtig bemessen worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß Paragraph 19, WRG 1959 unrichtig angewendet worden sei. Die Wasserrechtsbehörde sei auch nicht zuständig für die Bewilligung der Nutzung der C-quelle, da diese ein Grubenwasser sei und hiefür primär die Bergbehörde zuständig sei. Es sei im ganzen wasserrechtlichen Verfahren nicht klargestellt worden, daß durch die Einleitung der C-quelle in die Wasserleitung der Beschwerdeführer in qualitativer Hinsicht kein Schaden entstünde. Der vorgelegte Plan vom 18. August 1975 könne keinesfalls als ausreichendes Projekt angesehen werden. Die belangte Behörde habe auch nicht über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang eines Zwangsrechtes erkannt. Ein solcher Ausspruch sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft bekundeten, der mitbeteiligten Partei Wasser auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zu liefern. Schließlich sei auch der Entschädigungsbetrag für das eingeräumte Mitbenützungsrecht unrichtig bemessen worden.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zur Behauptung der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, weil es sich bei der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung um die Benutzung eines Grubenwassers handle und bei der Einräumung des Mitbenutzungsrechtes um eine Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage handle, wofür aber die Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt hätte, ist folgendes zu sagen:
Gemäß § 3 Abs. 2 WRG 1959 gelten für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WRG 1959 gelten für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Die in dieser Gesetzesstelle angeführten Gewässer zählen zu den Privatgewässern und unterliegen auch dem Wasserrechtsgesetz 1959 insoweit, als nicht das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, auf sie Anwendung findet. Im vorliegenden Fall wird die Nutzung der Quelle als Grubenwasser nicht für den Bergwerks- und Hüttenbetrieb von Bergwerksberechtigten genutzt, dem sie nach § 131 des Berggesetzes zur Nutzung vorbehalten ist, sondern zu Wasserversorgungszwecken einer Wassergenossenschaft als Ersatzwasser für die durch den Bergwerksbetrieb beeinträchtigte Wasserversorgungsanlage zur Verfügung gestellt. Daher war die Wasserrechtsbehörde zuständig, eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen, weil insbesondere durch die geplante Mitbenutzung einer fremden Wasserversorgungsanlage auf fremde Rechte Einfluß ausgeübt wird. Die Mitbenutzung einer fremden Wasserversorgungsanlage gemäß § 19 WRG 1959 stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Erweiterung der mitbenutzten Anlage dar, für die der Wasserberechtigte ein Ansuchen stellen müßte, weil für diesen weder eine Erweiterung im bewilligten Maß der Wasserbenutzung eintritt, noch die Möglichkeit der Mitbenutzung der angeschlossenen bzw. neuerrichteten Anlagen gegeben ist.Die in dieser Gesetzesstelle angeführten Gewässer zählen zu den Privatgewässern und unterliegen auch dem Wasserrechtsgesetz 1959 insoweit, als nicht das Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 259, auf sie Anwendung findet. Im vorliegenden Fall wird die Nutzung der Quelle als Grubenwasser nicht für den Bergwerks- und Hüttenbetrieb von Bergwerksberechtigten genutzt, dem sie nach Paragraph 131, des Berggesetzes zur Nutzung vorbehalten ist, sondern zu Wasserversorgungszwecken einer Wassergenossenschaft als Ersatzwasser für die durch den Bergwerksbetrieb beeinträchtigte Wasserversorgungsanlage zur Verfügung gestellt. Daher war die Wasserrechtsbehörde zuständig, eine Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu erteilen, weil insbesondere durch die geplante Mitbenutzung einer fremden Wasserversorgungsanlage auf fremde Rechte Einfluß ausgeübt wird. Die Mitbenutzung einer fremden Wasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 19, WRG 1959 stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Erweiterung der mitbenutzten Anlage dar, für die der Wasserberechtigte ein Ansuchen stellen müßte, weil für diesen weder eine Erweiterung im bewilligten Maß der Wasserbenutzung eintritt, noch die Möglichkeit der Mitbenutzung der angeschlossenen bzw. neuerrichteten Anlagen gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 WRG 1959 kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, wenn sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- und Wasserführungsanlagen erzielen läßt, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenützungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach der Zuständigkeit zur Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes, für welches das Mitbenutzungsrecht in Anspruch genommen werden soll. Im Bescheid der Behörde erster Instanz wurde § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 angeführt, wonach der Landeshauptmann für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 min/l übersteigt, zuständig ist. Ferner ist § 111 Abs. 2 WRG 1959 zitiert, wonach das Maß der Wasserbenutzung im Bescheid festzusetzen ist, doch wurde ein solches Maß im Sinne des § 13 Abs. 1 WRG 1959 nicht ausdrücklich bestimmt. Indes ergibt sich aber das Höchstausmaß der Wasserbenutzung aus der C-quelle eindeutig aus dem in diesem Bescheid beurkundeten Übereinkommen sowie aus den Sachverhaltsdarstellungen in der Begründung, die von der belangten Behörde übernommen wurden, wonach das Maß der Wasserbenutzung 1,3 l/sec betragen soll. Damit ist aber erwiesen, daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nicht gegeben ist, weil die höchstmögliche Wasserentnahme aus der C-quelle 90 min/l (= 1,5 l/sec) nicht übersteigt (1,3 l/sec entsprechen 78 min/l). Auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach den anderen Bestimmungen des § 99 WRG 1959 ist aus den Akten nicht festzustellen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde erfaßt auch die Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber meritorisch nicht erledigen darf. Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid der Behörde erster Instanz mangels Zuständigkeit beheben müssen und nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen.(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1968, Slg Nr. 7357/A). Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WRG 1959 kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, wenn sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- und Wasserführungsanlagen erzielen läßt, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenützungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach der Zuständigkeit zur Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes, für welches das Mitbenutzungsrecht in Anspruch genommen werden soll. Im Bescheid der Behörde erster Instanz wurde Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 angeführt, wonach der Landeshauptmann für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 min/l übersteigt, zuständig ist. Ferner ist Paragraph 111, Absatz 2, WRG 1959 zitiert, wonach das Maß der Wasserbenutzung im Bescheid festzusetzen ist, doch wurde ein solches Maß im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 nicht ausdrücklich bestimmt. Indes ergibt sich aber das Höchstausmaß der Wasserbenutzung aus der C-quelle eindeutig aus dem in diesem Bescheid beurkundeten Übereinkommen sowie aus den Sachverhaltsdarstellungen in der Begründung, die von der belangten Behörde übernommen wurden, wonach das Maß der Wasserbenutzung 1,3 l/sec betragen soll. Damit ist aber erwiesen, daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nicht gegeben ist, weil die höchstmögliche Wasserentnahme aus der C-quelle 90 min/l (= 1,5 l/sec) nicht übersteigt (1,3 l/sec entsprechen 78 min/l). Auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach den anderen Bestimmungen des Paragraph 99, WRG 1959 ist aus den Akten nicht festzustellen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde erfaßt auch die Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber meritorisch nicht erledigen darf. Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid der Behörde erster Instanz mangels Zuständigkeit beheben müssen und nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen.vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1968, Slg Nr. 7357/A). Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Im Bescheid der Behörde erster Instanz wurden im Punkt II des Spruches die Mitbenutzung gemäß des Klammerausdruckes auf Hochbehälter und Hauptwasserleitung beschränkt, während im bekämpften Bescheid, wie sich aus den Auflagen 3 und 5 ergibt, auch die Quellstube in die Mitbenutzung einbezogen worden ist. Diese Diskrepanz läßt sich auch aus dem der Bewilligung zugrunde liegenden Plan vom 18. August 1975 nicht klären; ebensowenig ist ersichtlich, wie die Einleitung der C-quelle in die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer erfolgen soll. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Projekt nicht ausreichend ist, kommt daher umso mehr Bedeutung zu, als auf Grundlage dieser Pläne keine mündliche Verhandlung gemäß § 107 WRG 1959 durchgeführt wurde. Erst auf Grund des im fortzusetzenden Verfahren gewonnenen Sachverhaltes wird die Frage zu klären sein, ob eine Wasserführungsanlage im Sinne des § 19 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt.Im Bescheid der Behörde erster Instanz wurden im Punkt römisch zwei des Spruches die Mitbenutzung gemäß des Klammerausdruckes auf Hochbehälter und Hauptwasserleitung beschränkt, während im bekämpften Bescheid, wie sich aus den Auflagen 3 und 5 ergibt, auch die Quellstube in die Mitbenutzung einbezogen worden ist. Diese Diskrepanz läßt sich auch aus dem der Bewilligung zugrunde liegenden Plan vom 18. August 1975 nicht klären; ebensowenig ist ersichtlich, wie die Einleitung der C-quelle in die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer erfolgen soll. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Projekt nicht ausreichend ist, kommt daher umso mehr Bedeutung zu, als auf Grundlage dieser Pläne keine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 107, WRG 1959 durchgeführt wurde. Erst auf Grund des im fortzusetzenden Verfahren gewonnenen Sachverhaltes wird die Frage zu klären sein, ob eine Wasserführungsanlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, WRG 1959 vorliegt.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 52 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war teilweise abzuweisen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht, und teilweise zurückzuweisen, weil der bei der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Ersatz weiterer Barauslagen für Stempelgebühren verspätet eingebracht wurde.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 52 VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren war teilweise abzuweisen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht, und teilweise zurückzuweisen, weil der bei der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Ersatz weiterer Barauslagen für Stempelgebühren verspätet eingebracht wurde.
Wien, am 16. Juni 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002335.X00Im RIS seit
18.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016