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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Wird im Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer Gemeindewasserversorgungsanlage ein Wasserschutzgebiet geschaffen, in welchem Beschränkungen für die künftige Bewirtschaftung der darin gelegenen Grundstücke angeordnet werden, so muß die Frage, ob hiefür dem Grunde nach eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse gebührt, gleichzeitig mit der Festlegung des Schutzgebietes entschieden werden. Lediglich die Entscheidung über die Art und die Höhe der Entschädigung kann gemäß § 117 Abs 2 WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorbehalten werden.Wird im Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer Gemeindewasserversorgungsanlage ein Wasserschutzgebiet geschaffen, in welchem Beschränkungen für die künftige Bewirtschaftung der darin gelegenen Grundstücke angeordnet werden, so muß die Frage, ob hiefür dem Grunde nach eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse gebührt, gleichzeitig mit der Festlegung des Schutzgebietes entschieden werden. Lediglich die Entscheidung über die Art und die Höhe der Entschädigung kann gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorbehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001754.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008