RS Vwgh 1977/6/16 1754/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1977
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §60;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Kann die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer Gemeindewasserversorgungsanlage nur unter gleichzeitiger Enteignung eines bestehenden Wasserrechts eines Dritten erteilt werden, ist aber die Gemeinde nicht bereit, einen solchen Enteignungsantrag zu stellen, dann muß die Bewilligung versagt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist jedoch nicht berechtigt, die Bewilligung endgültig zu erteilen und die Frage der Enteignung einem späteren Verfahren vorzubehalten (Hinweis E 29.1.1959, 2033/58, VwSlg 4858 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1974001754.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten