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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Kann die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer Gemeindewasserversorgungsanlage nur unter gleichzeitiger Enteignung eines bestehenden Wasserrechts eines Dritten erteilt werden, ist aber die Gemeinde nicht bereit, einen solchen Enteignungsantrag zu stellen, dann muß die Bewilligung versagt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist jedoch nicht berechtigt, die Bewilligung endgültig zu erteilen und die Frage der Enteignung einem späteren Verfahren vorzubehalten (Hinweis E 29.1.1959, 2033/58, VwSlg 4858 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001754.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008