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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2324/58 E 9. Mai 1960 RS 1Stammrechtssatz
Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach § 8 KOVG berücksichtigt werden.Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach Paragraph 8, KOVG berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002734.X02Im RIS seit
03.09.2003