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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der Anerkennung einer Dienstbeschädigung an einer bereits abgeheilten Körperstelle (hier: Ist eine als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung abgeheilt und tritt später an derselben Körperstelle ein gleichartiges Leiden neu auf, das aber als anlagebedingt (akausal) zu werten ist, dann ist weder die abgeheilte Gesundheitsschädigung noch das neu aufgetretene akausale Leiden als Dienstbeschädigung anzuerkennen und bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen. Es ist auch nicht rechtswidrig, wenn die Behörde spruchgemäß feststellt, dass das akausale Leiden nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Einschätzung schwankender Leidenszustände Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002568.X02Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015