RS Vwgh 1977/6/22 0001/76

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Veröffentlicht am 22.06.1977
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/48 B 27. Juni 1951 VwSlg 429 F/1951 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Bescheid kann nicht in jeder Willenskundgebung oder Meinungskundgebung einer Verwaltungsbehörde erblickt werden. Von einem Bescheid kann auch nicht nur dann die Rede sein, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einem förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000001.X01

Im RIS seit

22.06.1977

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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