RS Vwgh 2007/2/22 2006/11/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0188 E 20. November 2006 RS 5

Stammrechtssatz

In der Rechtsprechung des VfGH wurde die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers (vgl. E VfGH vom 15. März 1985, VfSlg. 10409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (E VfGH vom 25. September 1989, VfSlg. 12122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (vgl. E VfGH vom 13. Juni 1989, VfSlg. 12053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110154.X05

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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