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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1202/68 B VS 31. Jänner 1969 VwSlg 3852 F/1969 RS 2Stammrechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der VwGH über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise vom Bfr als säumig im Sinne des Art 132 B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG 1965 gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat.Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der VwGH über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise vom Bfr als säumig im Sinne des Artikel 132, B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000568.X01Im RIS seit
04.06.2003