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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);Rechtssatz
Die Kündigung ist dadurch nicht verwirkt, daß der Arbeitgeber im Anfechtungsverfahren weitere Gründe zur Stützung seiner Kündigung heranzieht als jene, aus denen er die Kündigung ausgesprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002300.X04Im RIS seit
25.03.2003