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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);Rechtssatz
Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b sind rechtmäßig solche wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art. Sie werden jedoch nicht durch ein betriebstörendes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst.Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sind rechtmäßig solche wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher "Art". Sie werden jedoch nicht durch ein betriebstörendes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002300.X03Im RIS seit
25.03.2003