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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ZAS 1978/25, S 188 (mit ablehnender Kritik von Floretta);Rechtssatz
Jede Kündigung, die durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gegeben sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist, ist unabhängig von den dadurch berührten Interessen des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt (vgl. verba legalia, "es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis" ...., Hinweis auf E vom 3.5.1977, 1799/76).Jede Kündigung, die durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gegeben sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist, ist unabhängig von den dadurch berührten Interessen des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt vergleiche verba legalia, "es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis" ...., Hinweis auf E vom 3.5.1977, 1799/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002300.X01Im RIS seit
25.03.2003