Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs1;Rechtssatz
Für die Aufrechnung von Abgabenschuldigkeiten mit bestehenden Guthaben wird in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, daß sich Guthaben und Abgabenschuld gegenüberstehen, in subjektiver Hinsicht, daß die Abgabenbehörde vom Bestehen der Abgabenschuld Kenntnis erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001221.X01Im RIS seit
28.06.1977Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013