RS Vwgh 2007/2/22 2005/07/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für die Frage der Gewässereigenschaft gemäß § 2 Abs 1 lit b WRG 1959 ist entscheidend, dass das Gewässer anlässlich des Bewilligungsverfahrens faktisch von den beteiligten Parteien und der Behörde "als öffentlich behandelt wurde", dh dass die Behörde und die Verfahrensparteien während des Verfahrens von der Öffentlichkeit des Gewässers ausgingen. Dass dieser Umstand ausdrücklich in die genannte Bewilligung eingeflossen sein müsste, um die Rechtsfolge des § 2 Abs 1 lit b WRG 1959 nach sich zu ziehen, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X05

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten