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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Für die Frage der Gewässereigenschaft gemäß § 2 Abs 1 lit b WRG 1959 ist entscheidend, dass das Gewässer anlässlich des Bewilligungsverfahrens faktisch von den beteiligten Parteien und der Behörde "als öffentlich behandelt wurde", dh dass die Behörde und die Verfahrensparteien während des Verfahrens von der Öffentlichkeit des Gewässers ausgingen. Dass dieser Umstand ausdrücklich in die genannte Bewilligung eingeflossen sein müsste, um die Rechtsfolge des § 2 Abs 1 lit b WRG 1959 nach sich zu ziehen, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X05Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011