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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
§ 23 Abs 2 StVO dient einerseits der Schaffung von Abstellflächen, andererseits den Interessen des vorbeiflutenden Verkehrs (Hinweis auf OGH 11.11.1965, 2 Ob 360/65). Durch diese Bestimmung soll sowohl der Fußgängerverkehr auf dem Gehsteig als auch der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch Freihaltung eines möglichst großen Teiles der Fahrbahn geschützt werden. Daraus ergibt sich, dass diese Bestimmung sowohl das verbotene als auch das erlaubte Halten und Parken umfasst, sodass jedes der Vorschrift des § 23 Abs 2 widersprechende Halten und Parken unter Strafsanktion steht, unabhängig davon, ob an dem betreffenden Orte das Halten oder Parken erlaubt ist oder nicht.Paragraph 23, Absatz 2, StVO dient einerseits der Schaffung von Abstellflächen, andererseits den Interessen des vorbeiflutenden Verkehrs (Hinweis auf OGH 11.11.1965, 2 Ob 360/65). Durch diese Bestimmung soll sowohl der Fußgängerverkehr auf dem Gehsteig als auch der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch Freihaltung eines möglichst großen Teiles der Fahrbahn geschützt werden. Daraus ergibt sich, dass diese Bestimmung sowohl das verbotene als auch das erlaubte Halten und Parken umfasst, sodass jedes der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, widersprechende Halten und Parken unter Strafsanktion steht, unabhängig davon, ob an dem betreffenden Orte das Halten oder Parken erlaubt ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001049.X03Im RIS seit
28.04.2003