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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hat die nach dem WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zuständige oberste Wasserrechtsbehörde die Einwendung von Beteiligten, ein früher dem Bewilligungswerber verliehenes Wasserrecht sei bereits erloschen, gemäß § 68 Abs 1 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom VwGH abgewiesen, so wird der Beteiligte durch einen neuerlichen Bescheid, mit welchem der bereits einmal rechtskräftig zurückgewiesene Antrag (Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes) abgewiesen wird, in keinem Recht verletzt.Hat die nach dem WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zuständige oberste Wasserrechtsbehörde die Einwendung von Beteiligten, ein früher dem Bewilligungswerber verliehenes Wasserrecht sei bereits erloschen, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom VwGH abgewiesen, so wird der Beteiligte durch einen neuerlichen Bescheid, mit welchem der bereits einmal rechtskräftig zurückgewiesene Antrag (Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes) abgewiesen wird, in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974000402.X01Im RIS seit
13.01.2003