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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §40 Abs4;Rechtssatz
Ein enger wirtschaftlicher und personeller Zusammenhang zweier Unternehmen, die aus je einem Betrieb bestehen, stellt noch keine vollkommen selbständige in sich abgeschlossene Einheit und damit auch keine Person im Rechtssinn dar. Ein Zentralbetriebsrat kann die ihm zustehenden Befugnisse nur gegenüber einem Rechtsträger ausüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001250.X01Im RIS seit
16.05.2003