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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0457/57 E 6. Juni 1957 VwSlg 4369 A/1957 RS 1Stammrechtssatz
War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß § 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß Paragraph 76, AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000973.X03Im RIS seit
27.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016