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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §75 Abs1;Rechtssatz
Auch jener Partei, die um die in Betracht kommende Amtshandlung angesucht hat, kann gem § 76 Abs 1 AVG 1950 der Ersatz von im Widerspruch zu § 52 AVG 1950 entstandenen, der Behörde also nicht im Rechtssinn "erwachsenen" Barauslagen nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Es kommt in einem solchen Fall vielmehr § 75 Abs 1 und 2 AVG 1950 zu Anwendung.Auch jener Partei, die um die in Betracht kommende Amtshandlung angesucht hat, kann gem Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 der Ersatz von im Widerspruch zu Paragraph 52, AVG 1950 entstandenen, der Behörde also nicht im Rechtssinn "erwachsenen" Barauslagen nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Es kommt in einem solchen Fall vielmehr Paragraph 75, Absatz eins und 2 AVG 1950 zu Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000973.X01Im RIS seit
27.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016