RS Vwgh 1977/7/5 0283/76

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Veröffentlicht am 05.07.1977
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122;
  1. ArbVG § 122 heute
  2. ArbVG § 122 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Sieht ein Kollektivvertrag für die Entlassung die vorherige Beschlußfassung einer Disziplinarkommission vor, so ist eine aus dem Titel des § 122 Abs 1 Z 5 vom Arbeitgeber ausgesprochene sogenannte schlichte Entlassung und die im Sinne des § 122 Abs 3 beantragte Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung nach Lage des Falles auch dann wirksam, wenn im Zuge des einigungsämtlichen Verfahrens ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet wird und das Verhalten des Arbeitgebers klar erkennen läßt, daß er eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar ansieht und entschlossen ist, alles - und zwar ohne Verzug - zu unternehmen, um eine sofortige Auflösung der vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen.Sieht ein Kollektivvertrag für die Entlassung die vorherige Beschlußfassung einer Disziplinarkommission vor, so ist eine aus dem Titel des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, vom Arbeitgeber ausgesprochene sogenannte schlichte Entlassung und die im Sinne des Paragraph 122, Absatz 3, beantragte Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung nach Lage des Falles auch dann wirksam, wenn im Zuge des einigungsämtlichen Verfahrens ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet wird und das Verhalten des Arbeitgebers klar erkennen läßt, daß er eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar ansieht und entschlossen ist, alles - und zwar ohne Verzug - zu unternehmen, um eine sofortige Auflösung der vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000283.X02

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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