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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122;Rechtssatz
Sieht ein Kollektivvertrag für die Entlassung die vorherige Beschlußfassung einer Disziplinarkommission vor, so ist eine aus dem Titel des § 122 Abs 1 Z 5 vom Arbeitgeber ausgesprochene sogenannte schlichte Entlassung und die im Sinne des § 122 Abs 3 beantragte Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung nach Lage des Falles auch dann wirksam, wenn im Zuge des einigungsämtlichen Verfahrens ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet wird und das Verhalten des Arbeitgebers klar erkennen läßt, daß er eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar ansieht und entschlossen ist, alles - und zwar ohne Verzug - zu unternehmen, um eine sofortige Auflösung der vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen.Sieht ein Kollektivvertrag für die Entlassung die vorherige Beschlußfassung einer Disziplinarkommission vor, so ist eine aus dem Titel des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, vom Arbeitgeber ausgesprochene sogenannte schlichte Entlassung und die im Sinne des Paragraph 122, Absatz 3, beantragte Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung nach Lage des Falles auch dann wirksam, wenn im Zuge des einigungsämtlichen Verfahrens ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet wird und das Verhalten des Arbeitgebers klar erkennen läßt, daß er eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar ansieht und entschlossen ist, alles - und zwar ohne Verzug - zu unternehmen, um eine sofortige Auflösung der vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000283.X02Im RIS seit
27.03.2003