RS Vwgh 2007/2/22 2005/09/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §5;
AuslBG §7 Abs3;
AuslBG §7 Abs7;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

§ 7 Abs. 7 AuslBG knüpft die Fiktion der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ganz allgemein daran, dass vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Antrag auf deren Verlängerung eingebracht werde. Eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungsbewilligungen sieht die Norm nicht vor. Sie ist daher auch auf Saisonnierbewilligungen anzuwenden. Die Fiktion der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung kann aber - sowohl von ihrem Zweck her, den Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages abzudecken, aber auch zur Vermeidung unsachlicher und damit verfassungsrechtlich bedenklicher Ergebnisse - bei Saisonnierbewilligungen zeitlich nicht weiter reichen, als die angestrebte Verlängerung der Bewilligung selbst reichen könnte. Nun begrenzt aber § 7 Abs. 3 AuslBG den Zeitraum von Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erteilt werden, mit der in der jeweiligen Verordnung festgelegten Geltungsdauer. Darf somit die Beschäftigungsbewilligung die Geltungsdauer der Verordnung nicht überschreiten, dann ist auch die Fiktion des § 7 Abs. 7 AuslBG mit dieser Geltungsdauer begrenzt. Soweit eine "Verlängerung" der Bewilligung über diesen Zeitraum hinaus angestrebt wird, handelt es sich der Sache nach um ein Ansuchen um eine neue Bewilligung, für welches § 7 Abs. 7 AuslBG nicht gilt, und zwar auch dann nicht, wenn die Geltungsdauer der neuen § 5-Verordnung nahtlos an die einer früheren Verordnung anschließt. (Hier: In der zwischen dem zeitlichen Geltungsbereich zweier Verordnungen liegenden Zeitspanne ist es zwar nicht zu einer Unterbrechung der Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen gekommen, wohl aber zu einer Unterbrechung der Beschäftigungsbewilligungen. Während dieser Zeit hat der türkische Staatsangehörige daher nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört, wodurch er der Anrechenbarkeit der vorher erworbenen Zeiten erlaubter Beschäftigung verlustig ging. Daher lagen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 nicht vor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090096.X02

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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