TE Vwgh Erkenntnis 1977/7/7 0329/77

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Veröffentlicht am 07.07.1977
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76
AVG §77
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Vereins G, vertreten durch Dr. Frank Tornquist, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Dezember 1976, Zl. 6-375/IV Zi 1/50-1976, betreffend die Vorschreibung von Barauslagen und einer Verwaltungsabgabe in einem Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung nach § 5 der Steiermärkischen Landschaftsschutzverordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Vereins G, vertreten durch Dr. Frank Tornquist, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Dezember 1976, Zl. 6-375/IV Zi 1/50-1976, betreffend die Vorschreibung von Barauslagen und einer Verwaltungsabgabe in einem Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 5, der Steiermärkischen Landschaftsschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Jänner 1973 erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 5 der Landschaftsschutzverordnung 1956 (LSchV), LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 185/1969, dem „Militärkommando Steiermark“ die Ausnahmebewilligung für die Anlage einer Verbindungsstraße zwischen Schmelz und Lavantegg im Zirbitzkogelgebiet unter gleichzeitiger Anordnung einer Reihe von Vorschreibungen. Die Vorschreibungen Punkt 5) und 6) lauten wörtlich:Mit Bescheid vom 2. Jänner 1973 erteilte die Steiermärkische Landesregierung gemäß Paragraph 5, der Landschaftsschutzverordnung 1956 (LSchV), LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969,, dem „Militärkommando Steiermark“ die Ausnahmebewilligung für die Anlage einer Verbindungsstraße zwischen Schmelz und Lavantegg im Zirbitzkogelgebiet unter gleichzeitiger Anordnung einer Reihe von Vorschreibungen. Die Vorschreibungen Punkt 5) und 6) lauten wörtlich:

„5. Der von der Zufahrtsstraße zur Sabathyhütte abzweigende Verbindungsweg zur Hubmaralm darf lediglich für militärische Fahrzeuge verwendet werden. Es sind daher mindestens 5 Schranken aufzustellen, um das unbefugte Befahren mit privaten Fahrzeugen zu verhindern; davon ist ein Schranken an der Abzweigung von der Asphaltstraße, ein anderer im Bereich der Rothaidehütte und ein dritter oberhalb des Türkenkreuzes anzubringen; allfällige Beschädigungen an diesen Schranken sind sofort zu beheben.“

„6. Ausgenommen vom Fahrverbot sind Katastrophenfälle; ferner darf diese Verbindungsstraße nur von Grundeigentümern für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft und im Interesse des Vogelschutzes benutzt werden. Dienstfahrten von Behörden dürfen nur im Einvernehmen mit dem Kommandanten des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe durchgeführt werden.“

Mit Eingabe vom 24. April 1973 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das durch diesen Bescheid abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 AVG 1950 wieder aufzunehmen, wobei im wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer wäre Parteistellung im Verfahren zugekommen. Durch die Vorschreibungen Punkt 5) und 6) des Bescheides seien Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1974 mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Verein keine Parteistellung zukomme. Auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 21. März 1975, Zl. 651/74, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes deswegen, weil durch die Vorschreibung Punkt 6) tatsächlich in bestehende Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei und daher dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben gewesen wäre.Mit Eingabe vom 24. April 1973 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das durch diesen Bescheid abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, AVG 1950 wieder aufzunehmen, wobei im wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer wäre Parteistellung im Verfahren zugekommen. Durch die Vorschreibungen Punkt 5) und 6) des Bescheides seien Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1974 mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Verein keine Parteistellung zukomme. Auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 21. März 1975, Zl. 651/74, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes deswegen, weil durch die Vorschreibung Punkt 6) tatsächlich in bestehende Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei und daher dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 6. August 1975 bewilligte die Steiermärkische Landesregierung die Wiederaufnahme des Verfahrens und ordnete die Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Auflagen Punkt 5) und 6) an. Nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die erwähnten Auflagen Punkt 5) und 6) aufgehoben und durch eine Reihe von anderen Auflagen ersetzt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß §§ 76 bis 78 AVG 1950 Kosten im Ausmaß von S 966,--, betreffend die Kommissionsgebühren für die Durchführung der Augenscheinsverhandlung und einer Verwaltungsabgabe für die Aufnahme der Verhandlungsschrift auferlegt. Begründet wurde diese Kostenvorschreibung damit, daß der Beschwerdeführer als Antragsteller gemäß § 76 AVG 1950 betreffend das Wiederaufnahmeverfahren aufgetreten sei.Mit Bescheid vom 6. August 1975 bewilligte die Steiermärkische Landesregierung die Wiederaufnahme des Verfahrens und ordnete die Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Auflagen Punkt 5) und 6) an. Nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die erwähnten Auflagen Punkt 5) und 6) aufgehoben und durch eine Reihe von anderen Auflagen ersetzt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraphen 76 bis 78 AVG 1950 Kosten im Ausmaß von S 966,--, betreffend die Kommissionsgebühren für die Durchführung der Augenscheinsverhandlung und einer Verwaltungsabgabe für die Aufnahme der Verhandlungsschrift auferlegt. Begründet wurde diese Kostenvorschreibung damit, daß der Beschwerdeführer als Antragsteller gemäß Paragraph 76, AVG 1950 betreffend das Wiederaufnahmeverfahren aufgetreten sei.

In der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen jenen Teil des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem dem Beschwerdeführer der Ersatz von Verfahrenskosten auferlegt wurde, wird im wesentlichen ausgeführt, diese Vorschreibung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme habe der Beschwerdeführer die durchgeführte Amtshandlung nicht verschuldet und um die Erteilung einer Ausnahme nach § 5 LSchV habe nicht er, sondern das „Militärkommando Steiermark“ angesucht.In der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen jenen Teil des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem dem Beschwerdeführer der Ersatz von Verfahrenskosten auferlegt wurde, wird im wesentlichen ausgeführt, diese Vorschreibung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme habe der Beschwerdeführer die durchgeführte Amtshandlung nicht verschuldet und um die Erteilung einer Ausnahme nach Paragraph 5, LSchV habe nicht er, sondern das „Militärkommando Steiermark“ angesucht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 77 Abs. 1 AVG 1950 können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung. Nach § 76 Abs. 1 AVG 1950 hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amtswegen zu tragen sind, im allgeneinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind jedoch dann, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen die Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach § 76 Abs. 3 AVG 1950 sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen, wenn die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zutreffen.Nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG 1950 können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des Paragraph 76, sinngemäß Anwendung. Nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amtswegen zu tragen sind, im allgeneinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind jedoch dann, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen die Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach Paragraph 76, Absatz 3, AVG 1950 sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen, wenn die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zutreffen.

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund einer Eingabe des „Militärkommandos Steiermark“ eine Bewilligung nach § 5 LSchV erteilt, wobei diesem Verfahren der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden war, obwohl Auflagen des Bescheides in Rechte des Beschwerdeführers eingreifen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1975 ausführte. Wenn der Beschwerdeführer nun durch seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Beseitigung jener Vorschreibungen begehrt hat, die seine Rechte verletzten und die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch tatsächlich aufgehoben wurden, dann kann in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden, daß die von der belangten Behörde angeordnete Verhandlung an Ort und Stelle durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden ist. Um diese Amtshandlung hat aber auch der Beschwerdeführer nicht angesucht, weil er mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme nur erreichen wollte, daß eine zu Unrecht von der belangten Behörde angeordnete Vorschreibung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Dem Beschwerdeführer wurden daher zu Unrecht die mit der durchgeführten Augenscheinverhandlung verbundenen Kommissionsgebühren auferlegt. Das gleiche gilt auch für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe für die von der belangten Behörde aufgenommene Verhandlungsschrift, zumal um die Aufnahme einer solchen Verhandlungsschrift vom Beschwerdeführer nicht angesucht wurde. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Im vorliegenden Fall wurde auf Grund einer Eingabe des „Militärkommandos Steiermark“ eine Bewilligung nach Paragraph 5, LSchV erteilt, wobei diesem Verfahren der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden war, obwohl Auflagen des Bescheides in Rechte des Beschwerdeführers eingreifen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1975 ausführte. Wenn der Beschwerdeführer nun durch seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Beseitigung jener Vorschreibungen begehrt hat, die seine Rechte verletzten und die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch tatsächlich aufgehoben wurden, dann kann in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden, daß die von der belangten Behörde angeordnete Verhandlung an Ort und Stelle durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden ist. Um diese Amtshandlung hat aber auch der Beschwerdeführer nicht angesucht, weil er mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme nur erreichen wollte, daß eine zu Unrecht von der belangten Behörde angeordnete Vorschreibung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Dem Beschwerdeführer wurden daher zu Unrecht die mit der durchgeführten Augenscheinverhandlung verbundenen Kommissionsgebühren auferlegt. Das gleiche gilt auch für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe für die von der belangten Behörde aufgenommene Verhandlungsschrift, zumal um die Aufnahme einer solchen Verhandlungsschrift vom Beschwerdeführer nicht angesucht wurde. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergiftung der Umsatzsteuer und der Gebühr für das Kopieren des Bescheides nicht vorsieht und weil die Stempelgebühr pro Eingabe S 70 beträgt.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergiftung der Umsatzsteuer und der Gebühr für das Kopieren des Bescheides nicht vorsieht und weil die Stempelgebühr pro Eingabe S 70 beträgt.

Wien, am 7. Juli 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000329.X00

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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