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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Berufungsbehörde ist es, im Zuge eines Enteignungsverfahrens, in welchem der Enteignete Berufung wegen zu geringer Entschädigung erhebt, grundsätzlich nicht verwehrt, in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG 1950 die Entschädigung gegenüber dem Bescheid der Behörde erster Instanz herabzusetzen, sie ist aber verpflichtet, sofern die Herabsetzung der Entschädigung darauf beruht, daß die Sachverständigen ihre Berechnungen für die Entschädigung auf Grund verschiedener wissenschaftlicher Systeme erstellt haben, zu begründen, warum sie jenes System, demzufolge die Entschädigung geringer anzusetzen ist als nach den anderen, für das richtige hält.Der Berufungsbehörde ist es, im Zuge eines Enteignungsverfahrens, in welchem der Enteignete Berufung wegen zu geringer Entschädigung erhebt, grundsätzlich nicht verwehrt, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 die Entschädigung gegenüber dem Bescheid der Behörde erster Instanz herabzusetzen, sie ist aber verpflichtet, sofern die Herabsetzung der Entschädigung darauf beruht, daß die Sachverständigen ihre Berechnungen für die Entschädigung auf Grund verschiedener wissenschaftlicher Systeme erstellt haben, zu begründen, warum sie jenes System, demzufolge die Entschädigung geringer anzusetzen ist als nach den anderen, für das richtige hält.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974000348.X03Im RIS seit
10.01.2003