RS Vwgh 1977/7/14 0348/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1977
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §69;
  1. WRG 1959 § 69 heute
  2. WRG 1959 § 69 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 69 gültig von 19.05.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wird im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch die Enteignung eines Grundstücksteiles erforderlich und ist der Enteignete der Ansicht, der restliche ihm verbleibende Grundstücksteil wäre nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so muß er bereits im Enteignungsverfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen solchen Antrag gem § 69 WRG 1959 stellen.Wird im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch die Enteignung eines Grundstücksteiles erforderlich und ist der Enteignete der Ansicht, der restliche ihm verbleibende Grundstücksteil wäre nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so muß er bereits im Enteignungsverfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen solchen Antrag gem Paragraph 69, WRG 1959 stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1974000348.X02

Im RIS seit

10.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten