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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §69;Rechtssatz
Wird im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch die Enteignung eines Grundstücksteiles erforderlich und ist der Enteignete der Ansicht, der restliche ihm verbleibende Grundstücksteil wäre nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so muß er bereits im Enteignungsverfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen solchen Antrag gem § 69 WRG 1959 stellen.Wird im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch die Enteignung eines Grundstücksteiles erforderlich und ist der Enteignete der Ansicht, der restliche ihm verbleibende Grundstücksteil wäre nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so muß er bereits im Enteignungsverfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen solchen Antrag gem Paragraph 69, WRG 1959 stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974000348.X02Im RIS seit
10.01.2003