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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund eines fundierten und schlüssig begründeten Gutachtens eines Sachverständigen, wonach durch die Errichtung und den Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage kein Schaden am Baumbestand entstehen werde, es ablehnt, gem. § 117 Abs 1 WRG 1959 eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen.Die Wasserrechtsbehörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund eines fundierten und schlüssig begründeten Gutachtens eines Sachverständigen, wonach durch die Errichtung und den Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage kein Schaden am Baumbestand entstehen werde, es ablehnt, gem. Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974000348.X01Im RIS seit
10.01.2003