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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GÜG §5 Abs2;Rechtssatz
Zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses reicht das Vorliegen eines im § 5 Abs 3 aufgezählten Kündigungsgründe aus. Der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen dienstlichen Verhaltens im Sinne des § 5 Abs 3 lit d GÜG liegt vor, wenn die ernstliche Weigerung der Verrichtung der dienstlichen Obliegenheiten ausgesprochen wird.Zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses reicht das Vorliegen eines im Paragraph 5, Absatz 3, aufgezählten Kündigungsgründe aus. Der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen dienstlichen Verhaltens im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Litera d, GÜG liegt vor, wenn die ernstliche Weigerung der Verrichtung der dienstlichen Obliegenheiten ausgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001136.X01Im RIS seit
10.07.2003