RS Vwgh 1977/9/8 1136/77

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Veröffentlicht am 08.09.1977
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L22007 Landesbedienstete Tirol
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §5 Abs2;
GÜG §5 Abs3;
LBG Tir 1974 §2;

Rechtssatz

Zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses reicht das Vorliegen eines im § 5 Abs 3 aufgezählten Kündigungsgründe aus. Der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen dienstlichen Verhaltens im Sinne des § 5 Abs 3 lit d GÜG liegt vor, wenn die ernstliche Weigerung der Verrichtung der dienstlichen Obliegenheiten ausgesprochen wird.Zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses reicht das Vorliegen eines im Paragraph 5, Absatz 3, aufgezählten Kündigungsgründe aus. Der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen dienstlichen Verhaltens im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Litera d, GÜG liegt vor, wenn die ernstliche Weigerung der Verrichtung der dienstlichen Obliegenheiten ausgesprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001136.X01

Im RIS seit

10.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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