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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Rechtssatz
Wurde in einer Säumnisbeschwerde mehrfache Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, so gebührt der Schriftsatzaufwand nur in einfacher, nicht in mehrfacher Höhe.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000788.X01Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010