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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über die Beschwerde des JF in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, wird eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde des JF in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 8. Juni 1977, Zl 109.340/3-4/77, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Art I A Z. 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, ferner auf § 55 Abs 1 VwGG 1965 idF d BG v 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, ferner auf Paragraph 55, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung d BG v 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 316.
Da der Beschwerdeführer nur eine Säumnisbeschwerde erhoben hat, konnte seinem Antrag auf Zuerkennung des doppelten Schriftsatzaufwandes nicht entsprochen werden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in der Beschwerde die Verletzung der Pflicht zur Erlassung von zwei Sachentscheidungen geltend gemacht worden war.
Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über den Aufwandersatz gebührt der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (§ 52) nur für den Fall vor, dass in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht.Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über den Aufwandersatz gebührt der Schriftsatzaufwand für den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand. Eine mehrfache Vergütung sieht das Gesetz (Paragraph 52,) nur für den Fall vor, dass in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Eine gleichartige Regelung für Säumnisbeschwerden enthält das Gesetz dagegen nicht.
Wien, am 8. September 1977
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000788.X00Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.04.2010