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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61;Rechtssatz
Vermerk, wonach die Rechtsmittelbelehrung nicht anzugeben habe, daß es Sache des Berufungswerbers sei, Beweise anzubieten, sondern nur, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000753.X02Im RIS seit
11.07.2001