RS Vwgh 1977/9/8 0736/77

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Veröffentlicht am 08.09.1977
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, daß die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und wurden gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 allfällige als geringfügig erkannte Abweichungen vom bewilligten Projekt gleichzeitig mit diesem Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann ein Vorbringen einer Partei, das die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung geltend macht und mit dem die Partei im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Antrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 gemacht werden.Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, daß die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und wurden gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 allfällige als geringfügig erkannte Abweichungen vom bewilligten Projekt gleichzeitig mit diesem Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann ein Vorbringen einer Partei, das die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung geltend macht und mit dem die Partei im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000736.X02

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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