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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, daß die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und wurden gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 allfällige als geringfügig erkannte Abweichungen vom bewilligten Projekt gleichzeitig mit diesem Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann ein Vorbringen einer Partei, das die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung geltend macht und mit dem die Partei im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Antrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 gemacht werden.Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, daß die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und wurden gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 allfällige als geringfügig erkannte Abweichungen vom bewilligten Projekt gleichzeitig mit diesem Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann ein Vorbringen einer Partei, das die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung geltend macht und mit dem die Partei im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000736.X02Im RIS seit
20.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016