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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Das Ziel, das sich der Antragsteller mit einem zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereichten Regulierungsprojekt setzte, wurde von der wasserrechtlichen Bewilligung nicht umfaßt; mit dieser wurden nur Schutzbauten und Regulierungsbauten bewilligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000736.X01Im RIS seit
20.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016