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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des F und der MK in M, vertreten durch Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar 1977, Zl. 410.057/01- I 4/77 (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Wildbach- und Lawinenverbauung), betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des F und der MK in M, vertreten durch Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar 1977, Zl. 410.057/01- römisch eins 4/77 (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Wildbach- und Lawinenverbauung), betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- (insgesamt S 720,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erteilte mit Bescheid vom 12. Juni 1957 der Republik Österreich, vertreten durch die Gebietsbauleitung Attergau und Innviertel für Wildbach- und Lawinenverbau (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung des Hengstgrabens im Bereiche der Marktgemeinde M auf eine Länge von 865 m (8,650 hm:
Abschnitt I hm 0,000 bis 0,670, Abschnitt II hm 0,670 bis 1,945, Abschnitt III hm 1,945 bis 8,650) nach Maßgabe des der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1957 vorgelegenen Projektes. Das Gerinne des Hengstgrabens soll nach den Projektausführungen das fünfzigjährliche Hochwasser abführen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1960 beantragte die mitbeteiligte Partei, nachdem sie 220,3 lfm der Regulierung ausgeführt hatte, die wasserrechtliche Überprüfung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 1964 wurde gemäß §§ 98 und 121 WRG 1959 in Punkt II des Spruches des Bescheides die Übereinstimmung des Teilstückes der Hengstgrabenverbauung mit der erteilten Bewilligung vom 12. Juni 1957 festgestellt und die gegenüber der Bewilligung festgestellten geringfügigen Abweichungen gleichzeitig genehmigt. Aus einer im Akt erliegenden Niederschrift vom 11. Februar 1971 über die Fortsetzung der Verbauung des Hengstgrabens ergibt sich, daß verschiedene Interessenten in der Zwischenzeit Wünsche über eine Trassenverlegung vorgebracht haben. Unter anderem sollte auf Anregung der Beschwerdeführer die Projektstrasse in Richtung des öffentlichen Weges verlegt und die projektsgemäße obere Profilbreite von 5 m auf höchstens 4 m obere Breite verringert werden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1972 beantragten die Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Überprüfung durchzuführen; die Regulierung des Hengstgrabens sei nämlich über Auftrag der Marktgemeinde M von der mitbeteiligten Partei ohne Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt worden. Dadurch seien die Beschwerdeführer in den ihnen zustehenden Rechten übergangen worden und hätten Schaden erlitten. Die mitbeteiligte Partei suchte am 8. Jänner 1973 unter Hinweis der bereits erfolgten wasserrechtlichen Überprüfung einer Teilstrecke von 220,3 m um die Vornahme der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung der II. Teilverbauung des Hengstgrabens unter Vorlage von Ausführungsplänen an. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von der mitbeteiligten Partei und der Marktgemeinde M eine Stellungnahme zum erwähnten Schreiben der Beschwerdeführer eingeholt und diese Äußerungen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht hatte, wiederholten die Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 12. März 1973 ihre früheren Einwendungen und Behauptungen über erlittene Schäden und begehrten einen Schadenersatzbetrag von S 100.000,-- oder einen Ersatz für den verlorengegangenen Grund. Bei der am 13. März 1973 durchgeführten Überprüfungsverhandlung verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre in den beiden Schriftsätzen vorgebrachten Einwendungen. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, wurde im Befund der Verhandlungsschrift folgendes festgestellt:Abschnitt römisch eins hm 0,000 bis 0,670, Abschnitt römisch zwei hm 0,670 bis 1,945, Abschnitt römisch drei hm 1,945 bis 8,650) nach Maßgabe des der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1957 vorgelegenen Projektes. Das Gerinne des Hengstgrabens soll nach den Projektausführungen das fünfzigjährliche Hochwasser abführen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1960 beantragte die mitbeteiligte Partei, nachdem sie 220,3 lfm der Regulierung ausgeführt hatte, die wasserrechtliche Überprüfung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 1964 wurde gemäß Paragraphen 98 und 121 WRG 1959 in Punkt römisch zwei des Spruches des Bescheides die Übereinstimmung des Teilstückes der Hengstgrabenverbauung mit der erteilten Bewilligung vom 12. Juni 1957 festgestellt und die gegenüber der Bewilligung festgestellten geringfügigen Abweichungen gleichzeitig genehmigt. Aus einer im Akt erliegenden Niederschrift vom 11. Februar 1971 über die Fortsetzung der Verbauung des Hengstgrabens ergibt sich, daß verschiedene Interessenten in der Zwischenzeit Wünsche über eine Trassenverlegung vorgebracht haben. Unter anderem sollte auf Anregung der Beschwerdeführer die Projektstrasse in Richtung des öffentlichen Weges verlegt und die projektsgemäße obere Profilbreite von 5 m auf höchstens 4 m obere Breite verringert werden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1972 beantragten die Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Überprüfung durchzuführen; die Regulierung des Hengstgrabens sei nämlich über Auftrag der Marktgemeinde M von der mitbeteiligten Partei ohne Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt worden. Dadurch seien die Beschwerdeführer in den ihnen zustehenden Rechten übergangen worden und hätten Schaden erlitten. Die mitbeteiligte Partei suchte am 8. Jänner 1973 unter Hinweis der bereits erfolgten wasserrechtlichen Überprüfung einer Teilstrecke von 220,3 m um die Vornahme der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung der römisch zwei. Teilverbauung des Hengstgrabens unter Vorlage von Ausführungsplänen an. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von der mitbeteiligten Partei und der Marktgemeinde M eine Stellungnahme zum erwähnten Schreiben der Beschwerdeführer eingeholt und diese Äußerungen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht hatte, wiederholten die Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 12. März 1973 ihre früheren Einwendungen und Behauptungen über erlittene Schäden und begehrten einen Schadenersatzbetrag von S 100.000,-- oder einen Ersatz für den verlorengegangenen Grund. Bei der am 13. März 1973 durchgeführten Überprüfungsverhandlung verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre in den beiden Schriftsätzen vorgebrachten Einwendungen. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, wurde im Befund der Verhandlungsschrift folgendes festgestellt:
"a) Die im Projekt 1956 vorgesehene Bauweise, bei welcher die Regulierung als Erdgerinne ausgeführt wird, das am einbiegenden Ufer mit Drahtschotter befestigt wird und mit Drahtschotter-Grundschwellen in Strecken mit größerem Gefälle versehen wird, war zum Zeitpunkt der Bauausführung 1971 als überholt anzusehen und wurde aus bautechnischen und bauwirtschaftlichen Gründen sowie wegen der einfacheren Instandhaltung durch ein Steinschalengerinne in Trockenmauerung ersetzt, wobei Grundschwellen entfallen konnten.
b) Wie aus der beim Marktgemeindeamt M am 11. Februar 1971 aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist, wurde den vor Bauinangriffnahme seitens der örtlichen Interessenten Wünsche über eine Trassenverlegung etc, vorgebracht, worüber ein einvernehmliches Ergebnis erzielt wurde. Diese von allen Beteiligten unterfertigte Niederschrift stellt ein privatrechtliches Übereinkommen dar, das als jetzt verbindliche Grundlage anzusehen und daher bei der wasserrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen ist. Durch diese Niederschrift ist unter anderem folgendes festgelegt:
1) Die Trasse im Bereich der Parzelle 985/5, Katastralgemeinde M (Eigentümer F und MK) wird dem Wunsch des Grundeigentümers entsprechend in Richtung des öffentlichen Weges verlegt.
2) Die Grundabtretung für das Bachbett, das vorher nicht ausgeschieden war, nahm Herr K zustimmend zur Kenntnis, dafür erteilte die Wildbachverbauung die Genehmigung, daß der Hang (westlicher Teil der Parzelle 985/5) abgeschoben und verflacht wird.
3) Die zwischen dem neuen Bachgerinne und dem Gemeindeweg infolge der Anlegung einer ordnungsgemäßen Brückenauffahrt verbleibenden Restteile der Parzelle 985/5 werden im Tauschwege an Herrn Dr. W abgetreten und von diesem übernommen.
4) Die obere Weite des Regulierungsgerinnes wird dem Wunsche des Herrn FK entsprechend von 5 m auf höchstens 4 m vermindert.
Hiezu wird anläßlich der wasserrechtlichen Überprüfung folgendes festgestellt:
Zu 1): erfüllt
Zu 2) und 4): Die Grundfläche für das Bachbett, das vorher nicht ausgeschieden war, wird in das öffentliche Wassergut übernommen. Dem Wunsche des Herrn FK entsprechend wurde die obere Weite des Regulierungsgerinnes auf 4 m vermindert. Den rechtsufrig gelegenen Hang (westlicher Teil der Parzelle 985/5) hat Herr K bisher nicht abgeschoben und verflacht, wie er es in seinem Schreiben vom 24. Februar 1969 an die Wildbach- und Lawinenverbauung ankündigte und wozu die Wildbachverbauung ihre Genehmigung erteilt hat."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1973 wurde im Punkt I des Spruches festgestellt, daß die zweite Bauaktion der Verbauung des Hengstgrabens in der Marktgemeinde M (dritter Bauabschnitt) des Bewilligungsbescheides mit Ausnahme der bereits kollaudierten 258 m im wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. In Punkt II wurde der mitbeteiligten Partei nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Abweichungen vom genehmigten Projekt erteilt. Im Punkt III wurden Entschädigungen für Flurschäden festgesetzt. Im Punkt IV wurden die Einwendungen und Forderungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem eingeholten wasserbautechnischen Gutachten die Verbauung des Hengstgrabens, soweit sie projektsgemäß erfolgte, im wesentlichen mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Hinsichtlich der festgestellten Projektsabweichungen sei die nachträgliche Bewilligung zu erteilen gewesen, da sie nach dem Gutachten des Amtssachverständigen wirtschaftlich und zweckmäßig gewesen seien und vor allem keine wesentliche Minderung des Regulierungszweckes (schadlose Hochwasserabfuhr) beinhalten würde. Hinsichtlich der Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, daß die Abweichungen vom bewilligten Projekt auf deren Wunsch erfolgt sei. Außerdem wurde auf das wasserbautechnische Amtssachverständigengutachten verwiesen, aus dem hervorgehe, daß das ausgeführte Schalengerinne in der Lage sei, das etwa 20 jährliche Hochwasser geschlossen abzuführen und dem im Projekt vorgesehenen Erdgerinne kaum an Leistungsfähigkeit nachstehe. Da das Gelände im gegenständlichen Bereiche gänzlich unbesiedelt sei und nur landwirtschaftlich genutzt werde, könne die Bemessung des Regulierungsgerinnes als durchaus zweckentsprechend anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. In einer Ergänzung der Berufung vom 18. Dezember 1973 legten die Beschwerdeführer eine Berechnung des Durchflusses des Hengstgrabens von Dipl.-Ing. für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft N vor, woraus sich ergebe, daß die Leistungsfähigkeit des Gerinnes nicht für das zirka 50 jährliche Hochwasser ausreiche, das nach dem Projekt aus dem Jahre 1957 abgeführt werden soll. Mit Eingabe vom 27. August 1974 stellten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 138 WRG 1959 den Antrag, der mitbeteiligten Partei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Beseitigung der Neuerungen und Nachholung der unterlassenen Arbeiten aufzutragen und begehrten im Schriftsatz vom 29. Juli 1975 eine Entscheidung über ihren Antrag, da dieser rechtlich einen anderen Inhalt habe als ihre Berufung gegen den Bescheid vom 15. November 1973.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1973 wurde im Punkt römisch eins des Spruches festgestellt, daß die zweite Bauaktion der Verbauung des Hengstgrabens in der Marktgemeinde M (dritter Bauabschnitt) des Bewilligungsbescheides mit Ausnahme der bereits kollaudierten 258 m im wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. In Punkt römisch zwei wurde der mitbeteiligten Partei nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Abweichungen vom genehmigten Projekt erteilt. Im Punkt römisch drei wurden Entschädigungen für Flurschäden festgesetzt. Im Punkt römisch vier wurden die Einwendungen und Forderungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem eingeholten wasserbautechnischen Gutachten die Verbauung des Hengstgrabens, soweit sie projektsgemäß erfolgte, im wesentlichen mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Hinsichtlich der festgestellten Projektsabweichungen sei die nachträgliche Bewilligung zu erteilen gewesen, da sie nach dem Gutachten des Amtssachverständigen wirtschaftlich und zweckmäßig gewesen seien und vor allem keine wesentliche Minderung des Regulierungszweckes (schadlose Hochwasserabfuhr) beinhalten würde. Hinsichtlich der Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, daß die Abweichungen vom bewilligten Projekt auf deren Wunsch erfolgt sei. Außerdem wurde auf das wasserbautechnische Amtssachverständigengutachten verwiesen, aus dem hervorgehe, daß das ausgeführte Schalengerinne in der Lage sei, das etwa 20 jährliche Hochwasser geschlossen abzuführen und dem im Projekt vorgesehenen Erdgerinne kaum an Leistungsfähigkeit nachstehe. Da das Gelände im gegenständlichen Bereiche gänzlich unbesiedelt sei und nur landwirtschaftlich genutzt werde, könne die Bemessung des Regulierungsgerinnes als durchaus zweckentsprechend anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. In einer Ergänzung der Berufung vom 18. Dezember 1973 legten die Beschwerdeführer eine Berechnung des Durchflusses des Hengstgrabens von Dipl.-Ing. für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft N vor, woraus sich ergebe, daß die Leistungsfähigkeit des Gerinnes nicht für das zirka 50 jährliche Hochwasser ausreiche, das nach dem Projekt aus dem Jahre 1957 abgeführt werden soll. Mit Eingabe vom 27. August 1974 stellten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß Paragraph 138, WRG 1959 den Antrag, der mitbeteiligten Partei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Beseitigung der Neuerungen und Nachholung der unterlassenen Arbeiten aufzutragen und begehrten im Schriftsatz vom 29. Juli 1975 eine Entscheidung über ihren Antrag, da dieser rechtlich einen anderen Inhalt habe als ihre Berufung gegen den Bescheid vom 15. November 1973.
Mit Antrag vom 10. April 1975 begehrten die Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG 1950 bei der belangten Behörde den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung, weil über ihre am 13. Dezember 1973 eingebrachte Berufung noch nicht entschieden worden sei. In der von der belangten Behörde am 29. August 1975 durchgeführten Verhandlung kam unter anderem zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits ein Übereinkommen über die strittigen Punkte zustande, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1976 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet worden ist. In diesem Übereinkommen wurden unter anderem auch von den Beschwerdeführern die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1973 und der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. August 1974, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Regulierung des Hengstbaches, zurückgezogen. Nach diesem Übereinkommen waren auch alle gegenseitigen Forderungen aus dem angeführten Verfahren in öffentlicher - wie auch privatrechtlicher Hinsicht sowie auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger als endgültig bereinigt anzusehen.Mit Antrag vom 10. April 1975 begehrten die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AVG 1950 bei der belangten Behörde den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung, weil über ihre am 13. Dezember 1973 eingebrachte Berufung noch nicht entschieden worden sei. In der von der belangten Behörde am 29. August 1975 durchgeführten Verhandlung kam unter anderem zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits ein Übereinkommen über die strittigen Punkte zustande, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1976 gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet worden ist. In diesem Übereinkommen wurden unter anderem auch von den Beschwerdeführern die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1973 und der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. August 1974, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Regulierung des Hengstbaches, zurückgezogen. Nach diesem Übereinkommen waren auch alle gegenseitigen Forderungen aus dem angeführten Verfahren in öffentlicher - wie auch privatrechtlicher Hinsicht sowie auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger als endgültig bereinigt anzusehen.
In einem an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichteten Schriftsatz vom 5. April 1976 führten die Beschwerdeführer aus, daß sie durch das mit Bescheid vom 12. Juni 1957 bewilligte Projekt als Grundeigentümer betroffen worden seien. Der Bescheid sei rechtskräftig. Der bescheidmäßige Zustand sei jedoch bis heute nicht hergestellt, vielmehr seien ohne Bescheid sohin eigenmächtige Neuerungen vorgenommen worden. Sie stellten daher gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 den Antrag, der mitbeteiligten Partei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen und Nachholung der unterlassenen Arbeiten aufzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie hätten das Bachbett durch den Dipl.-Ing. für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft N aus Salzburg vermessen lassen. Laut der vorgenommenen Vermessung, die samt Profilplan beigeschlossen werde, ergebe sich, daß die im Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen beim Überprüfungsverfahren (Kollaudierungsverfahren) angeführten Maße über das Fassungsvermögen des Baches unrichtig seien. Laut des seinerzeitigen Projektes aus dem Jahre 1957 sollte das Gerinne für das zirka 50 jährliche Hochwasser ausreichen, wie aus der Verhandlungsschrift vom 20. August 1956 hervorgehe. Wie sich aus diesen Vergleichen ergebe, könne keine Rede davon sein, daß das ausgeführte Projekt auch nur annähernd die gleiche Leistungsfähigkeit wie das geplante Projekt habe.In einem an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichteten Schriftsatz vom 5. April 1976 führten die Beschwerdeführer aus, daß sie durch das mit Bescheid vom 12. Juni 1957 bewilligte Projekt als Grundeigentümer betroffen worden seien. Der Bescheid sei rechtskräftig. Der bescheidmäßige Zustand sei jedoch bis heute nicht hergestellt, vielmehr seien ohne Bescheid sohin eigenmächtige Neuerungen vorgenommen worden. Sie stellten daher gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 den Antrag, der mitbeteiligten Partei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen und Nachholung der unterlassenen Arbeiten aufzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie hätten das Bachbett durch den Dipl.-Ing. für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft N aus Salzburg vermessen lassen. Laut der vorgenommenen Vermessung, die samt Profilplan beigeschlossen werde, ergebe sich, daß die im Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen beim Überprüfungsverfahren (Kollaudierungsverfahren) angeführten Maße über das Fassungsvermögen des Baches unrichtig seien. Laut des seinerzeitigen Projektes aus dem Jahre 1957 sollte das Gerinne für das zirka 50 jährliche Hochwasser ausreichen, wie aus der Verhandlungsschrift vom 20. August 1956 hervorgehe. Wie sich aus diesen Vergleichen ergebe, könne keine Rede davon sein, daß das ausgeführte Projekt auch nur annähernd die gleiche Leistungsfähigkeit wie das geplante Projekt habe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. September 1976 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der neuerliche Antrag sich auf ein Sachbegehren beziehe und einen Rechtsgrund betreffe, der mit dem seinerzeitigen Antrag vom 27. August 1974 in sachlicher und rechtlicher Hinsicht identisch sei. Dieses Sachbegehren habe aber bereits durch den Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1975 in einer der Rechtskraft fähigen Form eine Erledigung gefunden. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrem Antrag, daß die Abweichungen von dem mit Bescheid vom 12. Juni 1957 wasserrechtlich bewilligten Projekt mit Bescheid vom 15. November 1973 nachträglich wasserrechtlich genehmigt worden seien. Der gesetzmäßige Zustand sei demnach nicht nach dem Bescheid vom 12. Juni 1957, sondern nach dem nachträglichen Genehmigungsbescheid vom 15. November 1973 zu beurteilen. Die im Antrag der Beschwerdeführer bekämpfte Änderung der Querschnittsausbildung und Trassenführung sei mit der nachträglichen Genehmigung Rechtens geworden und stelle somit den gesetzmäßigen Zustand dar.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. September 1976 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der neuerliche Antrag sich auf ein Sachbegehren beziehe und einen Rechtsgrund betreffe, der mit dem seinerzeitigen Antrag vom 27. August 1974 in sachlicher und rechtlicher Hinsicht identisch sei. Dieses Sachbegehren habe aber bereits durch den Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1975 in einer der Rechtskraft fähigen Form eine Erledigung gefunden. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrem Antrag, daß die Abweichungen von dem mit Bescheid vom 12. Juni 1957 wasserrechtlich bewilligten Projekt mit Bescheid vom 15. November 1973 nachträglich wasserrechtlich genehmigt worden seien. Der gesetzmäßige Zustand sei demnach nicht nach dem Bescheid vom 12. Juni 1957, sondern nach dem nachträglichen Genehmigungsbescheid vom 15. November 1973 zu beurteilen. Die im Antrag der Beschwerdeführer bekämpfte Änderung der Querschnittsausbildung und Trassenführung sei mit der nachträglichen Genehmigung Rechtens geworden und stelle somit den gesetzmäßigen Zustand dar.
In der von den Beschwerdeführers dagegen eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 12. Juni 1957 habe nämlich nur das Vorhaben betreffend die Regulierung und Verbauung des Hengstgrabens wasserrechtlich bewilligt werden können, nicht aber die Abweichungen und eigenmächtigen Neuerungen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht vorauszusehen gewesen, ob und welche Abweichungen sich ergeben würden und es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, daß das geplante Vorhaben nicht projektsgemäß durchgeführt werde. Da mit der Durchführung des geplanten Vorhabens erst Jahre später begonnen worden sei, hätten sich erst nachträglich die enormen Abweichungen ergeben. Diese hätten aber nicht gemäß § 121 WRG 1959 genehmigt werden dürfen. Weder aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen noch aus dem Bescheid vom 15. November 1973 ergebe sich, daß diese Abweichungen geringfügig seien. Die Behörde habe auch keine Feststellungen darüber getroffen, wo die kollaudierten 258 m liegen sollten und ob diese bereits kollaudierten 258 m im Vergleich zu den mit anderen Bauabschnitten aufgetretenen enormen Abweichungen mehr oder weniger gravierende Abweichungen aufweisen. Die Beschwerdeführer hätten anhand des vorgelegten Gutachtens nachgewiesen, welches Ausmaß und welchen Umfang die Abweichungen aufweisen würden. Dieses Gutachten sei ignoriert worden. Ihre Erklärungen in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 29. August 1975 hätten sie in dem guten Glauben abgegeben, daß die Projektsabweichungen sich nur auf die Trassenverlegung, nicht aber auf das Fassungsvermögen und die Tiefe des Hengstbaches bezögen und das Fassungsvermögen des Hengstbaches nicht wesentlich beeinträchtigt werden sowie, daß durch die mehr als geringfügigen Abweichungen der ursprüngliche Regulierungszweck erreicht werde.In der von den Beschwerdeführers dagegen eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 12. Juni 1957 habe nämlich nur das Vorhaben betreffend die Regulierung und Verbauung des Hengstgrabens wasserrechtlich bewilligt werden können, nicht aber die Abweichungen und eigenmächtigen Neuerungen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht vorauszusehen gewesen, ob und welche Abweichungen sich ergeben würden und es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, daß das geplante Vorhaben nicht projektsgemäß durchgeführt werde. Da mit der Durchführung des geplanten Vorhabens erst Jahre später begonnen worden sei, hätten sich erst nachträglich die enormen Abweichungen ergeben. Diese hätten aber nicht gemäß Paragraph 121, WRG 1959 genehmigt werden dürfen. Weder aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen noch aus dem Bescheid vom 15. November 1973 ergebe sich, daß diese Abweichungen geringfügig seien. Die Behörde habe auch keine Feststellungen darüber getroffen, wo die kollaudierten 258 m liegen sollten und ob diese bereits kollaudierten 258 m im Vergleich zu den mit anderen Bauabschnitten aufgetretenen enormen Abweichungen mehr oder weniger gravierende Abweichungen aufweisen. Die Beschwerdeführer hätten anhand des vorgelegten Gutachtens nachgewiesen, welches Ausmaß und welchen Umfang die Abweichungen aufweisen würden. Dieses Gutachten sei ignoriert worden. Ihre Erklärungen in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 29. August 1975 hätten sie in dem guten Glauben abgegeben, daß die Projektsabweichungen sich nur auf die Trassenverlegung, nicht aber auf das Fassungsvermögen und die Tiefe des Hengstbaches bezögen und das Fassungsvermögen des Hengstbaches nicht wesentlich beeinträchtigt werden sowie, daß durch die mehr als geringfügigen Abweichungen der ursprüngliche Regulierungszweck erreicht werde.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 29. Dezember 1976 die Berufung als unbegründet abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz im wesentlichen verwiesen.
Der dagegen von den Beschwerdeführern abermals eingebrachten Berufung wurde mit dem nun bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1977 nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß Gegenstand der materiellen Rechtskraft eines Bescheides immer der im Bescheid enthaltende Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid auf Grund der Sachlage, wie sie in dem vor der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck komme, ihre Erledigung gefunden habe. Auch Bescheide, die mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch stünden, würden in Rechtskraft erwachsen und seien verbindlich. Voraussetzung der Wirkung der Rechtskraft sei, daß bezüglich der rechtskräftigen Erledigung und dem anhängig gemachten Parteianbringen "Gleichheit der Sache" vorliege. Die Rechtskraft einer behördlichen Entscheidung stehe daher einem neuen Parteianbringen nur dann nicht entgegen, wenn seit der Erlassung des Bescheides neue Tatsachen entstanden seien, die den angenommenen maßgebenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten überholt erscheinen ließen, sodaß die Grundlage für eine neue Sachverhaltsdarstellung gegeben sei. In diesem Falle liege nämlich keine Gleichheit der Sache mehr vor. Die Beschwerdeführer hätten nicht behauptet, daß seit der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. September 1975 neue Tatsachen entstanden seien, die eine neue rechtliche Beurteilung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ermöglichen würden, sondern sie stützen sich darauf, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1973 inhaltlich rechtswidrig sei. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde nicht finden könne, daß dieser Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet sei, stünde auch eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Bescheides seiner Rechtskraft nicht entgegen. Es sei daher bei der Beurteilung der Frage, ob Identität der Sache vorliege, von jenem Sachverhalt auszugehen, der zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides vom 15. November 1973 diesem Bescheide zugrunde gelegen sei. Da aber nach diesem Zeitpunkt keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes eingetreten sei, sondern die von den Beschwerdeführern behaupteten Umstände bereits vor diesem Zeitpunkt konkretisiert gewesen seien, sei der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde. Über diese sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das gegenständliche Verfahren nimmt seinen Ausgang von einem Antrag der Beschwerdeführer nach § 138 Abs. WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn es öffentliche Interessen erfordern oder der Betroffene verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.Das gegenständliche Verfahren nimmt seinen Ausgang von einem Antrag der Beschwerdeführer nach Paragraph 138, Abs. WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn es öffentliche Interessen erfordern oder der Betroffene verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Die Beschwerdeführerer behaupten in der Beschwerde, daß die Verringerung der Bachtiefe und der unteren Profilbreite von ursprünglich 1,5 m auf 0,5 m nicht genehmigt worden sei. Nach dem Projekt aus den Jahren 1957 sollte nämlich das Gerinne nach seiner Anlage für das 50 jährliche Hochwasser ausreichen. So wie der Hengstbach tatsächlich ausgeführt worden sei, reiche er vielleicht für ein 5 jährliches Hochwasser aus. Eine weitere Abweichung vom projektierten Projekt ergebe sich in der Ausführung des Terrains im Bereich ihrer Grundstücke. Dadurch, daß die Hengstbachstraßenbrücke 1 m gegenüber dem bewilligten Projekt angehoben worden sei, seien wesentliche Aufschüttungen notwendig geworden. Es seien dadurch auf ihrem Grund große Terrainmulden entstanden, die die Ausbreitung eines Hochwassers erleichtern und den Abfluß des Wassers behindern würden. Diese Abweichungen hätten in den Bescheiden keinen Niederschlag gefunden. Weil über diese Abweichungen nicht abgesprochen worden sei, hätte der Antrag in merito behandelt werden müssen.
Dieses Vorbringen vermag kein Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 auszulösen. Den Beschwerdeführern war im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren betreffend die Ausführung der Regulierungsmaßnahmen des Hengstgrabens Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen bezüglich der Abweichungen vom bewilligten Projekt vorzubringen. Davon haben sie auch Gebrauch gemacht. Mit der von der Wasserrechtsbehörde rechtskräftig getroffenen Feststellung, daß die ausgeführten Regulierungsmaßnahmen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen, hat das wasserrechtliche Verfahren seinen Abschluß gefunden. Die ausgeführte Anlage ist daher als rechtmäßig und den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entsprechend hergestellt anzusehen. Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, daß die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und wurden gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 allfällige als geringfügig erkannte Abweichungen vom bewilligten Projekt gleichzeitig mit diesem Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann ein Vorbringen einer Partei, in dem geltend gemacht wird, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimmt, mit dem die Partei im Überprüfungsverfahren aber nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Antrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gemacht werden, da insbesondere die Voraussetzungen der Übertretung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes und einer eigenmächtigen Neuerung fehlen, sofern nicht nach der rechtskräftigen wasserrechtlichen Überprüfung eine Änderung an der Anlage vorgenommen wurde. Daß eine solche zeitlich spätere Änderung an der Verbauung vorgenommen worden sei, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Schon der Inhalt des Antrages der Beschwerdeführer ließ erkennen, daß sie in Wahrheit keinen Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestellt haben, sondern nichts anderes erreichen wollten, als daß eine neuerliche Überprüfung nach § 121 WRG 1950 vorgenommen wird. Die Zitierung des § 138 vermochte daher dem Inhalt ihres Antrages keine andere Bedeutung zu geben, als daß sie ein Verfahren, in dem sie bereits - wie oben ausgeführt - ihre Zustimmung gegeben haben, trotz rechtskräftiger Beendigung neu aufrollen wollten. Da sohin über die behaupteten Abweichungen der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung, die nur im Rahmen eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens geltend gemacht werden können, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1973 rechtskräftig abgesprochen worden ist, konnte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache im Berufungswege mit Recht bestätigen.Dieses Vorbringen vermag kein Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 auszulösen. Den Beschwerdeführern war im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren betreffend die Ausführung der Regulierungsmaßnahmen des Hengstgrabens Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen bezüglich der Abweichungen vom bewilligten Projekt vorzubringen. Davon haben sie auch Gebrauch gemacht. Mit der von der Wasserrechtsbehörde rechtskräftig getroffenen Feststellung, daß die ausgeführten Regulierungsmaßnahmen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen, hat das wasserrechtliche Verfahren seinen Abschluß gefunden. Die ausgeführte Anlage ist daher als rechtmäßig und den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entsprechend hergestellt anzusehen. Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid festgestellt worden, daß die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen und wurden gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 allfällige als geringfügig erkannte Abweichungen vom bewilligten Projekt gleichzeitig mit diesem Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt, dann kann ein Vorbringen einer Partei, in dem geltend gemacht wird, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimmt, mit dem die Partei im Überprüfungsverfahren aber nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gemacht werden, da insbesondere die Voraussetzungen der Übertretung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes und einer eigenmächtigen Neuerung fehlen, sofern nicht nach der rechtskräftigen wasserrechtlichen Überprüfung eine Änderung an der Anlage vorgenommen wurde. Daß eine solche zeitlich spätere Änderung an der Verbauung vorgenommen worden sei, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Schon der Inhalt des Antrages der Beschwerdeführer ließ erkennen, daß sie in Wahrheit keinen Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestellt haben, sondern nichts anderes erreichen wollten, als daß eine neuerliche Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1950 vorgenommen wird. Die Zitierung des Paragraph 138, vermochte daher dem Inhalt ihres Antrages keine andere Bedeutung zu geben, als daß sie ein Verfahren, in dem sie bereits - wie oben ausgeführt - ihre Zustimmung gegeben haben, trotz rechtskräftiger Beendigung neu aufrollen wollten. Da sohin über die behaupteten Abweichungen der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung, die nur im Rahmen eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens geltend gemacht werden können, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1973 rechtskräftig abgesprochen worden ist, konnte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache im Berufungswege mit Recht bestätigen.
Wenn die Beschwerdeführer meinen, daß der von der mitbeteiligten Partei im Bewilligungsprojekt vom Jahre 1957 angegebene Zweck, nämlich die schadlose Abfuhr eines zirka 50 jährlichen Hochwassers, durch die ausgeführte Anlage nicht erreicht worden sei, so übersehen sie dabei, daß das Ziel, das sich ein Konsenswerber mit einem zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereichten Regulierungsprojekt setzte, nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßt wurde; mit dieser wurden nur Schutz- und Regulierungswasserbauten, also Anlagen am Bett und Ufer eines Gewässers, bewilligt. Wurde das Ziel durch die bewilligten Baumaßnahmen nicht erreicht, dann ist die gemäß der erteilten Bewilligung erfolgte Ausführung der Baumaßnahmen dennoch rechtmäßig.
Was schließlich den Einwand betrifft, daß 258 m des Abschnittes III überhaupt nicht wasserrechtlich überprüft worden seien, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Mit dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 3. Juli 1961 wurden 220,3 m und nicht, wie die Beschwerdeführer vermeinen, bloß Abschnitt I und II, die zusammen 194,5 m umfassen, behandelt. In diesen 220,3 m waren auch 25,8 m des Abschnittes III bereits enthalten, die durch den erwähnten Überprüfungsbescheid der wasserrechtlichen Überprüfung unterzogen worden waren. Im Überprüfungsbescheid vom 15. November 1973 wurde übersehen, das Komma vor der letzten Zahl zu setzen. Dieser Schreibfehler ist ohne rechtliche Bedeutung, da aus dem Akteninhalt eindeutig zu erkennen ist, daß die gesamte Reststrecke von hm 2,203 bis hm 8,650 mit Bescheid vom 15. November 1973 wasserrechtlich überprüft worden ist.Was schließlich den Einwand betrifft, daß 258 m des Abschnittes römisch drei überhaupt nicht wasserrechtlich überprüft worden seien, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Mit dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 3. Juli 1961 wurden 220,3 m und nicht, wie die Beschwerdeführer vermeinen, bloß Abschnitt römisch eins und römisch zwei, die zusammen 194,5 m umfassen, behandelt. In diesen 220,3 m waren auch 25,8 m des Abschnittes römisch drei bereits enthalten, die durch den erwähnten Überprüfungsbescheid der wasserrechtlichen Überprüfung unterzogen worden waren. Im Überprüfungsbescheid vom 15. November 1973 wurde übersehen, das Komma vor der letzten Zahl zu setzen. Dieser Schreibfehler ist ohne rechtliche Bedeutung, da aus dem Akteninhalt eindeutig zu erkennen ist, daß die gesamte Reststrecke von hm 2,203 bis hm 8,650 mit Bescheid vom 15. November 1973 wasserrechtlich überprüft worden ist.
Da die Beschwerde sich sohin in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie Art. I B der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Wien, am 8. September 1977Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, B der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Wien, am 8. September 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000736.X00Im RIS seit
20.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016