Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Z1;Rechtssatz
Zu der im § 227 Z 1 ASVG genannten sonstigen Versicherungszeit, die nach dem Verlassen der Schule bzw. Beendigung der Ausbildung vorliegen muß, zählen auch die im § 502 ASVG angeführten Versicherungszeiten. Nur eine solche Auslegung entspricht nach Ansicht des VwGH dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel, die in § 500 ASVG genannten Personen auch dann zu begünstigen, wenn diese lediglich als Ersatzzeit ein - nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Eintritt der Schädigung - gemäß schulrechtlichen Vorschriften zu einer inländischen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule vollendetes bzw. anrechenbares volles Schuljahr nachweisen können.Zu der im Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG genannten sonstigen Versicherungszeit, die nach dem Verlassen der Schule bzw. Beendigung der Ausbildung vorliegen muß, zählen auch die im Paragraph 502, ASVG angeführten Versicherungszeiten. Nur eine solche Auslegung entspricht nach Ansicht des VwGH dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel, die in Paragraph 500, ASVG genannten Personen auch dann zu begünstigen, wenn diese lediglich als Ersatzzeit ein - nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Eintritt der Schädigung - gemäß schulrechtlichen Vorschriften zu einer inländischen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule vollendetes bzw. anrechenbares volles Schuljahr nachweisen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001829.X02Im RIS seit
07.03.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013