RS Vwgh 2007/2/22 2004/11/0096

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG-DV 1997 §14 Abs5 idF 2002/II/427;
FSG-DV 1997 §14 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs 5 FSG-DV 1997 darf unter den in § 14 FSG-DV 1997 genannten Voraussetzungen die Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen auferlegt werden (Hinweis E 23. Jänner 2001, 2000/11/0258, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung). Entsprechendes gilt daher seit der FSG-DV 1997 idF 2002/II/427 für die Vorschreibung einer Auflage betreffend ärztliche Kontrolluntersuchungen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und der mit ihm vorgeschriebenen Auflage setzt daher gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 idF 2002/II/427 schlüssige Feststellungen über die Abhängigkeit des Bf von Suchtmitteln bzw. einen gehäuften Missbrauch derselben voraus, die im angefochtenen Bescheid aber fehlen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keinen gehäuften Missbrauch darstellt(Hinweis E 27. Februar 2004, 2003/11/0209).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110096.X01

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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