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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1518/72 E 19. Jänner 1973 VwSlg 8343 A/1973 RS 2Stammrechtssatz
Es entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers, Personen, die dem im § 500 Abs 1 ASVG angeführten Personenkreis angehören, zur Nachentrichtung von Beiträgen zwecks Inanspruchnahme der Begünstigung wegen Auswanderung zu zwingen.Es entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers, Personen, die dem im Paragraph 500, Absatz eins, ASVG angeführten Personenkreis angehören, zur Nachentrichtung von Beiträgen zwecks Inanspruchnahme der Begünstigung wegen Auswanderung zu zwingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000599.X02Im RIS seit
05.06.2003