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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0522/63 E 13. März 1964 VwSlg 6268 A/1963 RS 1Stammrechtssatz
Die rechtkräftige Zuerkennung einer Begünstigung nach § 502 Abs 4 ASVG (hinsichtlich Auswanderungszeiten) steht einer fristgerechten Geltendmachung einer weitergehenden Begünstigung nach § 502 Abs 1 ASVG (hinsichtlich Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland) für den gleichen Zeitraum nicht entgegen.Die rechtkräftige Zuerkennung einer Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG (hinsichtlich Auswanderungszeiten) steht einer fristgerechten Geltendmachung einer weitergehenden Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz eins, ASVG (hinsichtlich Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland) für den gleichen Zeitraum nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000599.X01Im RIS seit
05.06.2003