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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Wenn der letzte rechtskräftig ergangene Rentenbemessungsbescheid vor dem 2. September 1952 ergangen ist, hat der Bfr Anspruch darauf, daß die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. 150/1965 eingeschätzt werden.Wenn der letzte rechtskräftig ergangene Rentenbemessungsbescheid vor dem 2. September 1952 ergangen ist, hat der Bfr Anspruch darauf, daß die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen nach den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt 150 aus 1965, eingeschätzt werden.
Schlagworte
Anspruch auf Einschätzung nach den §7 und §8 KOVG wenn der letzte Rentenbemessungsbescheid vor dem 2.September 1952 ergangen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002267.X02Im RIS seit
26.03.2003