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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
DP §1 Abs1;Rechtssatz
Da die Definitivstellung gegenüber der Anstellung die weitergehende Maßnahme ist, stellt der Mangel eines gemäß § 1 Abs 1 DP zu den allgemeinen Anstellungserfordernissen zählenden ehrenhaften Vorlebens einen Grund zur Auflösung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs 3 lit a GÜG dar (Die vorsätzliche widerrechtliche Aneignung von Geldern einer Sparkasse, bei welcher der Beamte vor der Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis beschäftigt war, stellt den Mangel eines ehrenhaften Vorlebens auch dann dar, wenn es nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens kam und die Verfehlungen nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sind).Da die Definitivstellung gegenüber der Anstellung die weitergehende Maßnahme ist, stellt der Mangel eines gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DP zu den allgemeinen Anstellungserfordernissen zählenden ehrenhaften Vorlebens einen Grund zur Auflösung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, GÜG dar (Die vorsätzliche widerrechtliche Aneignung von Geldern einer Sparkasse, bei welcher der Beamte vor der Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis beschäftigt war, stellt den Mangel eines ehrenhaften Vorlebens auch dann dar, wenn es nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens kam und die Verfehlungen nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001453.X01Im RIS seit
13.08.2003