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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VerfHG Art5 Z3;Rechtssatz
Dem zur Verfahrenshilfe bestelltem Vertreter steht kein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zu, die ihm aus seinem Verkehr mit der armen Partei erwachsen (Kosten für Telefongespräche, Porti, Herstellung von Fotokopien). Anmerkung: das Beschwerdeverfahren ist wegen Nichtbehebung von Mängeln gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt worden.Dem zur Verfahrenshilfe bestelltem Vertreter steht kein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zu, die ihm aus seinem Verkehr mit der armen Partei erwachsen (Kosten für Telefongespräche, Porti, Herstellung von Fotokopien). Anmerkung: das Beschwerdeverfahren ist wegen Nichtbehebung von Mängeln gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001475.X01Im RIS seit
18.08.2003