RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2 Abs2 Z2;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs2 lita;
GSLG Tir §14 Abs2 litb;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 Tir GSLG ist nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach § 2 Abs 1 Tir GSLG zu verstehen. Wenn auch § 14 Abs 2 lit a legcit hinsichtlich des Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in § 2 Abs 1 legcit genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln. Zur Entscheidung über einen Antrag nach § 14 Abs 2 legcit sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des § 2 Abs 1 legcit, zum anderen die speziellen Voraussetzungen des § 14 Abs 2 legcit heranzuziehen. Der in § 14 Abs 2 lit b legcit genannte Verweis auf § 3 Abs 1 deckt sich mit dem in § 2 Abs 1 lit b Tir GSLG normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle, ist somit jedenfalls zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X08

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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