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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Rechtssatz
Kein Ersatz eines Einheitssatzes, einer Umsatzsteuer sowie von Stempelgebühren für die - vom VwGH nicht angeforderte - Replik des Bfrs zur Gegenschrift der belangten Behörde.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002692.X06Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016