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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §98 Abs3;Rechtssatz
Die Anbringung einer Leitschiene zur Herbeiführung eines gewöhnlichen Maßes an Verkehrssicherheit ist notwendig, wenn die Kurve einer Bundesstraße neben einem Gehsteig verläuft, der starkem Fußgängerverkehr und als Zugang zu einem unmittelbar anschließenden Sportplatz dient und abgesehen von zwei Verkehrsunfällen in den letzten drei Jahren mit Personen- und Sachschäden allein im letzten Jahr drei weitere Unfälle mit Beschädigungen des Sportplatzzaunes stattfanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000438.X01Im RIS seit
31.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008