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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0737/73 E 28. Februar 1975 RS 3 Vermerk: hier hat der Kfz-Lenker trotz Gegenverkehrs und mangelnder Sicht bei Nacht und relativ hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn eine Fahrzeugkolonne überholt und hierbei einen PKW geschnitten bzw. gestreift.Stammrechtssatz
Zum Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Rücksichtslosigkeit" ist erforderlich, dass zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift (hier § 16 Abs 1 lit a StVO) noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutreten muss (hier: Bfr hat trotz Gegenverkehrs mit hoher Geschwindigkeit die andere Fahrbahnhälfte zur Gänze befahren und dadurch den Entgegenkommenden auf das Bankett genötigt).Zum Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Rücksichtslosigkeit" ist erforderlich, dass zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift (hier Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO) noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutreten muss (hier: Bfr hat trotz Gegenverkehrs mit hoher Geschwindigkeit die andere Fahrbahnhälfte zur Gänze befahren und dadurch den Entgegenkommenden auf das Bankett genötigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000183.X06Im RIS seit
26.03.2003