Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §3;Rechtssatz
Ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr darf nicht damit rechnen, daß auf etwaige Fahrfehler von ihm jeder andere Straßenbenützer optimal zu reagieren in der Lage sein werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000183.X02Im RIS seit
26.03.2003