RS Vwgh 2007/2/22 2006/09/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0180 E 18. Oktober 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090216.X03

Im RIS seit

10.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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