RS Vwgh 2007/2/22 2002/11/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;
KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0055 E 13. Dezember 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1999, 4 Ob 148/99i der Rechtssprechung des VwGH, wonach der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien nur subsidiäre Bedeutung zukommt, nicht entgegensteht, da der Beurteilungsgegenstand unterschiedlich ist (OGH:

Unterlassungsanspruch niedergelassener Ärzte; im Verwaltungsverfahren: Prüfung des Bedarfes einer Krankenanstalt im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens). Diese Abgrenzung hat auch der Oberste Gerichtshof im genannten Urteil betont und ausgeführt, dass sich die in seinem Verfahren klagsweise eingewendete Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit den Kriterien einer Bedarfsprüfung bei der Bewilligung selbständiger Ambulanzen beschäftige, jedoch zur Frage des Verbotscharakters des § 26 KAKuG 2001 oder gleich lautender Landesgesetze nicht Stellung nehme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002110226.X04

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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