Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §101;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 83/08/0114 E 30. September 1983;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Liska, Dr. Iro und Öhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzrat Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Dr. FP in W, Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG 1965 versehen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Otto Schuhmeister in Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1976, Zl. MA 14-P 26/75 (Spruch 2.), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen (§ 101 ASVG) (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Liska, Dr. Iro und Öhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzrat Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Dr. FP in W, Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 versehen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Otto Schuhmeister in Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1976, Zl. MA 14-P 26/75 (Spruch 2.), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen (Paragraph 101, ASVG) (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unberündet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. September 1968 eine Alterspension zuerkannt, deren Höhe in der Folge im Zuge eines Leistungsstreitverfahrens durch Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970, GZ. 16 R 145/70, in letzter Instanz rechtskräftig festgestellt worden ist, wobei ein Mehrbegehren des Beschwerdeführers, welches sich aus seiner Meinung nach durch den Versicherungsträger und die Gerichte unrichtig ausgelegten Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage ergeben sollte, abgewiesen wurde.
Mit Eingabe an die mitbeteiligte Partei vom 25. Mai 1971 beantragte der Beschwerdeführer unter neuerlicher Berufung auf die von ihm schon im rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren vorgebrachten Gründe, seine Alterspension unter Anwendung der Bestimmungen des § 101 ASVG rückwirkend mit einem höheren monatlichen Betrag festzusetzen und damit "den gesetzlichen Zustand herzustellen". Diesen Antrag wies die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 15. bzw. 17. Juli 1971 mit der Begründung ab, dass das Leistungsstreitverfahren durch die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei und daher die Voraussetzungen für die Anwendung des § 101 ASVG nicht gegeben seien. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne.Mit Eingabe an die mitbeteiligte Partei vom 25. Mai 1971 beantragte der Beschwerdeführer unter neuerlicher Berufung auf die von ihm schon im rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren vorgebrachten Gründe, seine Alterspension unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 101, ASVG rückwirkend mit einem höheren monatlichen Betrag festzusetzen und damit "den gesetzlichen Zustand herzustellen". Diesen Antrag wies die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 15. bzw. 17. Juli 1971 mit der Begründung ab, dass das Leistungsstreitverfahren durch die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei und daher die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 101, ASVG nicht gegeben seien. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne.
Diesen ablehnenden Bescheid nahm der Beschwerdeführer neuerlich zum Anlass, die ihm nach seiner Meinung gebührende Leistung durch Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien geltend zu machen. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges wurde die neuerliche Klage mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ.-15 R 55/72, unter Nichtigerklärung des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde im wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Leistungsstreitverfahrens keine Handhabe für eine Anwendung des § 101 ASVG gegeben sei, weil sich diese Bestimmung lediglich auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei bescheidmäßig festgestellten Geldleistungen beziehe, im gegenständlichen Fall jedoch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren in Leistungssachen vorliege.Diesen ablehnenden Bescheid nahm der Beschwerdeführer neuerlich zum Anlass, die ihm nach seiner Meinung gebührende Leistung durch Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien geltend zu machen. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges wurde die neuerliche Klage mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ.-15 R 55/72, unter Nichtigerklärung des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde im wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Leistungsstreitverfahrens keine Handhabe für eine Anwendung des Paragraph 101, ASVG gegeben sei, weil sich diese Bestimmung lediglich auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei bescheidmäßig festgestellten Geldleistungen beziehe, im gegenständlichen Fall jedoch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren in Leistungssachen vorliege.
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen im Sinne des § 101 ASVG keine Leistungssache nach § 354 ASVG darstelle, sondern zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG gehöre, über die die Verwaltungsbehörde im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden habe. Er stellte daher mit Eingabe an die mitbeteiligte Partei vom 19. Juli 1972 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Versicherungsträgers vom 15. Juli (bzw. nach der Aktenlage 17. Juli) 1971 betreffend die Abweisung seines Antrages nach § 101 ASVG. Gleichzeitig holte der Beschwerdeführer den Einspruch gegen den vorzitierten Bescheid des Versicherungsträgers nach.Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen im Sinne des Paragraph 101, ASVG keine Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG darstelle, sondern zu den Verwaltungssachen nach Paragraph 355, ASVG gehöre, über die die Verwaltungsbehörde im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden habe. Er stellte daher mit Eingabe an die mitbeteiligte Partei vom 19. Juli 1972 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Versicherungsträgers vom 15. Juli (bzw. nach der Aktenlage 17. Juli) 1971 betreffend die Abweisung seines Antrages nach Paragraph 101, ASVG. Gleichzeitig holte der Beschwerdeführer den Einspruch gegen den vorzitierten Bescheid des Versicherungsträgers nach.
Mit Bescheid vom 13. September 1972 gab die mitbeteiligte Partei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung nicht statt, dass Gegenstand des Bescheides vom 17. Juli 1971 die Bestimmung des § 101 ASVG sei, die eine Bestimmung in Leistungssachen, nicht aber in Verwaltungssachen darstelle. Gemäß §§ 370 ff ASVG könnten Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nur durch Klage angefochten werden. Diese Rechtsmittelbelehrung enthalte auch richtigerweise der Bescheid vom 17. Juli 1971. Gegen diesen Bescheid wäre kein Einspruch gemäß § 412 ASVG zulässig gewesen, da ein solcher nur gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen möglich sei. Es könne zu keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG 1950 kommen, weil die in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien.Mit Bescheid vom 13. September 1972 gab die mitbeteiligte Partei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung nicht statt, dass Gegenstand des Bescheides vom 17. Juli 1971 die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG sei, die eine Bestimmung in Leistungssachen, nicht aber in Verwaltungssachen darstelle. Gemäß Paragraphen 370, ff ASVG könnten Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nur durch Klage angefochten werden. Diese Rechtsmittelbelehrung enthalte auch richtigerweise der Bescheid vom 17. Juli 1971. Gegen diesen Bescheid wäre kein Einspruch gemäß Paragraph 412, ASVG zulässig gewesen, da ein solcher nur gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen möglich sei. Es könne zu keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG 1950 kommen, weil die in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950. Der Beschwerdeführer vertrat hiebei den Standpunkt, dass Angelegenheiten nach § 101 ASVG nicht Gegenstand der §§ 354 und 371 ASVG, sondern Verwaltungssachen gemäß § 355 darstellten. Wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli (nach der Aktenlage 17. Juli) 1971, durch welche die Zulässigkeit des Einspruches an den Landeshauptmann verneint worden sei, wäre die im § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 bestimmte Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950. Der Beschwerdeführer vertrat hiebei den Standpunkt, dass Angelegenheiten nach Paragraph 101, ASVG nicht Gegenstand der Paragraphen 354 und 371 ASVG, sondern Verwaltungssachen gemäß Paragraph 355, darstellten. Wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli (nach der Aktenlage 17. Juli) 1971, durch welche die Zulässigkeit des Einspruches an den Landeshauptmann verneint worden sei, wäre die im Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 bestimmte Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt.
Der Landeshauptmann von Wien entschied über diesen Einspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 1973 gemäß §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG dahin gehend, dass der bekämpfte Bescheid der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 354, 355 und 412 ASVG sowie § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgeändert werde und dahin gehend zu lauten habe, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gemäß § 412 Abs. 1 ASVG gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 1971 betreffend Abweisung eines Antrages nach § 101 ASVG auf rückwirkende Erhöhung der Alterspension des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch eine Berufung bei der Magistratsabteilung 14, 1121 Wien, Niederhofstraße 23, eingebracht werden könne.Der Landeshauptmann von Wien entschied über diesen Einspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 1973 gemäß Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG dahin gehend, dass der bekämpfte Bescheid der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraphen 354, 355 und 412 ASVG sowie Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 abgeändert werde und dahin gehend zu lauten habe, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gemäß Paragraph 412, Absatz eins, ASVG gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 1971 betreffend Abweisung eines Antrages nach Paragraph 101, ASVG auf rückwirkende Erhöhung der Alterspension des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch eine Berufung bei der Magistratsabteilung 14, 1121 Wien, Niederhofstraße 23, eingebracht werden könne.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 4. März 1974 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 "aus seinen zutreffenden Gründen".Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 4. März 1974 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 "aus seinen zutreffenden Gründen".
Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16. Jänner 1975, Zl. 714/74, gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung auf, dass dem Beschwerdeführer gegen den Einspruchsbescheid vom 18. Dezember 1973 die Berufung nicht zugestanden sei, weshalb die Behörde zu Unrecht über das Rechtsmittel meritorisch entschieden habe, anstatt dieses unter Bezugnahme auf § 415 ASVG als unzulässig zurückzuweisen.Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16. Jänner 1975, Zl. 714/74, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung auf, dass dem Beschwerdeführer gegen den Einspruchsbescheid vom 18. Dezember 1973 die Berufung nicht zugestanden sei, weshalb die Behörde zu Unrecht über das Rechtsmittel meritorisch entschieden habe, anstatt dieses unter Bezugnahme auf Paragraph 415, ASVG als unzulässig zurückzuweisen.
In Entsprechung dieses Erkenntnisses hat der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 24. Februar 1975 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 18. Dezember 1973 als unzulässig zurückgewiesen.
Dem sodann vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 1975, Zl. 367/75, aus dem Grunde des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 statt. Auf Grund der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1975, Zl. 368/75, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Dem sodann vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 1975, Zl. 367/75, aus dem Grunde des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 statt. Auf Grund der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1973 mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1975, Zl. 368/75, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses aus, es ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 101 ASVG, dass es sich hiebei um Ansprüche aus Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln müsse, über die bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Diese Bestimmung sei nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt vor dem Schiedsgericht oder vom Oberlandesgericht Wien ergangen seien, weil mit der Erhebung der Klage beim Schiedsgericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfange des Klagebegehrens außer Kraft trete und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfalle (siehe in diesem Sinne auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Oktober 1965, GZ. 15 R 141/65, SSV 5/122, vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, SSV 12/57 u.a. m.). Im vorliegenden Falle sei auf Grund des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970, GZ. 16 R 145/70, eine durch rechtskräftiges Gerichtsurteil zuerkannte Geldleistung vorgelegen; in einem solchen Falle bestehe bei Vorhandensein der Voraussetzungen noch die Möglichkeit der Erhebung der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Dem in der Folge ergangenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli bzw. 17. Juli 1951 sei die unrichtige "Belehrung" beigefügt worden, dass gegen ihn innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne. Richtigerweise hätte jedoch dieser Bescheid die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten gehabt, dass der Bescheid gemäß § 412 ASVG binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof sei nämlich der Auffassung, dass ein von einem Versicherungsträger erlassener Bescheid, mit dem die Anwendung des § 101 ASVG aus dem Grunde abgelehnt werde, dass das Leistungsstreitverfahren bereits durch ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei, eine Verwaltungssache betreffe, und zwar aus den gleichen Überlegungen, mit denen der Verfassungsgerichtshof mit seinem grundlegenden Erkenntnis vom 26. Juni 1965, Slg. Nr. 4998, die Ablehnung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in einer Leistungssache durch den Versicherungsträger als Verwaltungssache (§ 355 ASVG) beurteilt habe. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des § 101 ASVG aus dem Grund abgelehnt werde, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliege, einer weiteren Anfechtung überhaupt entzogen werde. Aus der Bestimmung des § 371 ASVG ergebe sich, dass der Kreis der Leistungssachen und der Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte zusammenfallen sollten. Wenn nun auf Grund einer besonderen Lage, wie sie im vorliegenden Falle gegeben sei, die zur Entscheidung stehende Angelegenheit nicht von den Schiedsgerichten entschieden werden könne, so ergebe sich als Folgerung, dass sie auch keine Leistungssache sei.Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses aus, es ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 101, ASVG, dass es sich hiebei um Ansprüche aus Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln müsse, über die bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Diese Bestimmung sei nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt vor dem Schiedsgericht oder vom Oberlandesgericht Wien ergangen seien, weil mit der Erhebung der Klage beim Schiedsgericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfange des Klagebegehrens außer Kraft trete und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfalle (siehe in diesem Sinne auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Oktober 1965, GZ. 15 R 141/65, SSV 5/122, vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, SSV 12/57 u.a. m.). Im vorliegenden Falle sei auf Grund des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970, GZ. 16 R 145/70, eine durch rechtskräftiges Gerichtsurteil zuerkannte Geldleistung vorgelegen; in einem solchen Falle bestehe bei Vorhandensein der Voraussetzungen noch die Möglichkeit der Erhebung der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Dem in der Folge ergangenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli bzw. 17. Juli 1951 sei die unrichtige "Belehrung" beigefügt worden, dass gegen ihn innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben werden könne. Richtigerweise hätte jedoch dieser Bescheid die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten gehabt, dass der Bescheid gemäß Paragraph 412, ASVG binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof sei nämlich der Auffassung, dass ein von einem Versicherungsträger erlassener Bescheid, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grunde abgelehnt werde, dass das Leistungsstreitverfahren bereits durch ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei, eine Verwaltungssache betreffe, und zwar aus den gleichen Überlegungen, mit denen der Verfassungsgerichtshof mit seinem grundlegenden Erkenntnis vom 26. Juni 1965, Slg. Nr. 4998, die Ablehnung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in einer Leistungssache durch den Versicherungsträger als Verwaltungssache (Paragraph 355, ASVG) beurteilt habe. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grund abgelehnt werde, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliege, einer weiteren Anfechtung überhaupt entzogen werde. Aus der Bestimmung des Paragraph 371, ASVG ergebe sich, dass der Kreis der Leistungssachen und der Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte zusammenfallen sollten. Wenn nun auf Grund einer besonderen Lage, wie sie im vorliegenden Falle gegeben sei, die zur Entscheidung stehende Angelegenheit nicht von den Schiedsgerichten entschieden werden könne, so ergebe sich als Folgerung, dass sie auch keine Leistungssache sei.
Da nach § 355 ASVG alle nicht gemäß § 354 dieses Gesetzes als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten Verwaltungssachen seien, sei sie zu den Verwaltungssachen zu zählen. Sie als eine Leistungssache anzusehen, in der die Schiedsgerichte keine Zuständigkeit besäßen, wäre unzulässig, weil das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in diesen Angelegenheiten nur Leistungssachen und Verwaltungssachen kenne. Hieraus ergebe sich, dass gegen einen aus dem angeführten Grund die Anwendung des § 101 ASVG ablehnenden Bescheid eines Versicherungsträgers gemäß § 412 ASVG der Einspruch an den Landeshauptmann offen stehe. Da der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass seine Klage, die er entsprechend der unrichtigen "Belehrung" des Versicherungsträgers eingebracht gehabt habe, mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, zurückgewiesen worden sei, die Möglichkeit gehabt habe, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli bzw. 17. Juli 1971 zu begehren, hätte die Pensionsversicherungsanstalt richtigerweise dem vom Beschwerdeführer tatsächlich eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 1972 stattzugeben gehabt. Da jedoch die Pensionsversicherungsanstalt diesem Antrag mit Bescheid vom 13. September 1972 nicht stattgegeben habe, wäre dem dagegen erhobenen Einspruch vom Landeshauptmann Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen. Darnach hätte der Landeshauptmann auf Grund des gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Einspruchs gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli bzw. 17. Juli 1971 die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu prüfen und darüber eine Entscheidung zu treffen gehabt. Die dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1973 zu Grunde gelegte Auffassung, dass ein Einspruch an den Landeshauptmann überhaupt nicht zulässig gewesen sei und der Beschwerdeführer deshalb auch keine Frist zur Einbringung des Einspruches habe versäumen können, sei daher unrichtig, und es habe demzufolge der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden müssen, weil die belangte Behörde durch die Verneinung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 verfahrensrechtliche Vorschriften unrichtig ausgelegt habe und damit zu einer dem Gesetz widersprechenden Entscheidung gelangt sei.Da nach Paragraph 355, ASVG alle nicht gemäß Paragraph 354, dieses Gesetzes als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten Verwaltungssachen seien, sei sie zu den Verwaltungssachen zu zählen. Sie als eine Leistungssache anzusehen, in der die Schiedsgerichte keine Zuständigkeit besäßen, wäre unzulässig, weil das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in diesen Angelegenheiten nur Leistungssachen und Verwaltungssachen kenne. Hieraus ergebe sich, dass gegen einen aus dem angeführten Grund die Anwendung des Paragraph 101, ASVG ablehnenden Bescheid eines Versicherungsträgers gemäß Paragraph 412, ASVG der Einspruch an den Landeshauptmann offen stehe. Da der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass seine Klage, die er entsprechend der unrichtigen "Belehrung" des Versicherungsträgers eingebracht gehabt habe, mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, zurückgewiesen worden sei, die Möglichkeit gehabt habe, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli bzw. 17. Juli 1971 zu begehren, hätte die Pensionsversicherungsanstalt richtigerweise dem vom Beschwerdeführer tatsächlich eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 1972 stattzugeben gehabt. Da jedoch die Pensionsversicherungsanstalt diesem Antrag mit Bescheid vom 13. September 1972 nicht stattgegeben habe, wäre dem dagegen erhobenen Einspruch vom Landeshauptmann Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen. Darnach hätte der Landeshauptmann auf Grund des gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Einspruchs gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli bzw. 17. Juli 1971 die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu prüfen und darüber eine Entscheidung zu treffen gehabt. Die dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1973 zu Grunde gelegte Auffassung, dass ein Einspruch an den Landeshauptmann überhaupt nicht zulässig gewesen sei und der Beschwerdeführer deshalb auch keine Frist zur Einbringung des Einspruches habe versäumen können, sei daher unrichtig, und es habe demzufolge der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden müssen, weil die belangte Behörde durch die Verneinung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 verfahrensrechtliche Vorschriften unrichtig ausgelegt habe und damit zu einer dem Gesetz widersprechenden Entscheidung gelangt sei.
Die belangte Behörde hat sodann mit Bescheid vom 24. Februar 1976 ausgesprochen,
1. dass dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 13. September 1972, AV.Nr. 1,003.668, betreffend Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gemäß §§ 413 Abs.1 Z. 1 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG Folge gegeben werde. Der bezeichnete, mit Einspruch bekämpfte Bescheid werde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1972 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1971, AV.Nr. 1,003.668, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 101 ASVG, gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVG 1950 bewilligt werde. 1. dass dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 13. September 1972, AV.Nr. 1,003.668, betreffend Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gemäß Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG Folge gegeben werde. Der bezeichnete, mit Einspruch bekämpfte Bescheid werde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin gehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1972 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1971, AV.Nr. 1,003.668, betreffend Abweisung eines Antrages nach Paragraph 101, ASVG, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, AVG 1950 bewilligt werde.
2. Über den Einspruch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1972 gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1971, AV.Nr. 1,003.668, werde gemäß §§ 413 Abs.1 Z. 1 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG wie folgt entschieden: 2. Über den Einspruch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1972 gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1971, AV.Nr. 1,003.668, werde gemäß Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG wie folgt entschieden:
Der angeführte Bescheid vom 15. Juli 1971 werde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes hinsichtlich der Höhe der mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 9. Juni 1970, GZ. 19 C 213/68-31, sowie des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970, GZ. 16 R 145/70, rechtskräftig festgestellten Alterspension gemäß § 101 ASVG als unzulässig zurückgewiesen werde.Der angeführte Bescheid vom 15. Juli 1971 werde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin gehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes hinsichtlich der Höhe der mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 9. Juni 1970, GZ. 19 C 213/68-31, sowie des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970, GZ. 16 R 145/70, rechtskräftig festgestellten Alterspension gemäß Paragraph 101, ASVG als unzulässig zurückgewiesen werde.
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verwaltungsverfahrens und der wesentlichen Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 30. Oktober 1975, Zl. 368/75, sowie des Inhaltes der Vorschrift des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 (in der damals gültigen Fassung) ausgeführt, es sei im Hinblick auf die letztgenannte Bestimmung bei der neuerlichen Entscheidung unter Bedachtnahme auf die dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Frage der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht auf Grund eines Bescheides des Versicherungsträgers, sondern durch ein im Leistungsstreitverfahren ergangenes gerichtliches Urteil zuerkannt worden sei, keine Leistungssache gemäß § 354 ASVG, sondern vielmehr eine Verwaltungssache gemäß § 355 ASVG darstelle und daher gegen einen in einer solchen Angelegenheit ergangenen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ein Einspruch gemäß § 412 Abs. 1 ASVG zulässig sei. Da im gegenständlichen Falle der Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1971 - in dessen Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit der Einbringung einer Klage an das Schiedsgericht der Sozialversicherung angeführt werde - somit eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, von deren Unrichtigkeit der Beschwerdeführer nach Erschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges durch die am 13. Juli 1972 erfolgte Zustellung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, Kenntnis erlangt habe, sei somit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 71 Abs. 2 AVG 1950 der vom Beschwerdeführer am 19. Juli 1972 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und der die Wiedereinsetzung ablehnende Bescheid der mitbeteiligten Partei entsprechend der Z. 1 des Spruches abzuändern gewesen.Zur Begründung dieser Entscheidung wurde nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verwaltungsverfahrens und der wesentlichen Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 30. Oktober 1975, Zl. 368/75, sowie des Inhaltes der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 (in der damals gültigen Fassung) ausgeführt, es sei im Hinblick auf die letztgenannte Bestimmung bei der neuerlichen Entscheidung unter Bedachtnahme auf die dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Frage der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht auf Grund eines Bescheides des Versicherungsträgers, sondern durch ein im Leistungsstreitverfahren ergangenes gerichtliches Urteil zuerkannt worden sei, keine Leistungssache gemäß Paragraph 354, ASVG, sondern vielmehr eine Verwaltungssache gemäß Paragraph 355, ASVG darstelle und daher gegen einen in einer solchen Angelegenheit ergangenen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ein Einspruch gemäß Paragraph 412, Absatz eins, ASVG zulässig sei. Da im gegenständlichen Falle der Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1971 - in dessen Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit der Einbringung einer Klage an das Schiedsgericht der Sozialversicherung angeführt werde - somit eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, von deren Unrichtigkeit der Beschwerdeführer nach Erschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges durch die am 13. Juli 1972 erfolgte Zustellung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972, GZ. 16 R 55/72, Kenntnis erlangt habe, sei somit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950 der vom Beschwerdeführer am 19. Juli 1972 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und der die Wiedereinsetzung ablehnende Bescheid der mitbeteiligten Partei entsprechend der Ziffer eins, des Spruches abzuändern gewesen.
Die angerufene Behörde habe nunmehr über den gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholten Einspruch gegen den den gemäß § 101 ASVG gestellten Antrag abweisenden Bescheid der mitbeteiligten Partei zu entscheiden. Gemäß § 101 ASVG sei, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Wie sich aus dem klaren eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergebe und auch sowohl im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972 sowie in dem im Gegenstand ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommen sei, beschränke sich die vom Gesetzgeber hier eingeräumte Möglichkeit einer nachträglichen Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei zu Unrecht abgelehnten oder zu niedrig bemessenen Geldleistungen ausschließlich auf solche Leistungen, die auf einer bescheidmäßigen Feststellung beruhten. Sie beziehe sich jedoch nicht auf Leistungen, hinsichtlich deren ein Leistungsstreitverfahren stattgefunden habe und die daher nicht mehr bescheidmäßig, sondern auf Grund eines gerichtlichen Urteils festgestellt worden seien. Das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes hinsichtlich der Höhe seiner Alterspension könne sohin unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Höhe dieser Alterspension im Leistungsstreitverfahren mit Urteil festgestellt worden sei, nicht auf § 101 ASVG gestützt werden, sondern finde im Gesetz überhaupt keine Deckung. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die angerufene Behörde habe nunmehr über den gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholten Einspruch gegen den den gemäß Paragraph 101, ASVG gestellten Antrag abweisenden Bescheid der mitbeteiligten Partei zu entscheiden. Gemäß Paragraph 101, ASVG sei, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht worden sei, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Wie sich aus dem klaren eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergebe und auch sowohl im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972 sowie in dem im Gegenstand ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommen sei, beschränke sich die vom Gesetzgeber hier eingeräumte Möglichkeit einer nachträglichen Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei zu Unrecht abgelehnten oder zu niedrig bemessenen Geldleistungen ausschließlich auf solche Leistungen, die auf einer bescheidmäßigen Feststellung beruhten. Sie beziehe sich jedoch nicht auf Leistungen, hinsichtlich deren ein Leistungsstreitverfahren stattgefunden habe und die daher nicht mehr bescheidmäßig, sondern auf Grund eines gerichtlichen Urteils festgestellt worden seien. Das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes hinsichtlich der Höhe seiner Alterspension könne sohin unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Höhe dieser Alterspension im Leistungsstreitverfahren mit Urteil festgestellt worden sei, nicht auf Paragraph 101, ASVG gestützt werden, sondern finde im Gesetz überhaupt keine Deckung. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen den mit "2." bezeichneten Teil des Spruches dieses Bescheides richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Durch den Spruch 2. des Bescheides erachtet sich der Beschwerdeführer verletzt
1) in seinem Rechtsanspruch darauf, dass der im (- über seine Beschwerde vom 1. März 1975 ergangenen -) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1975, Zl. 368/75-13, geäußerten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 entsprochen werde, und 1) in seinem Rechtsanspruch darauf, dass der im (- über seine Beschwerde vom 1. März 1975 ergangenen -) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1975, Zl. 368/75-13, geäußerten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 entsprochen werde, und
2) in seinem Recht auf Beseitigung des ihm in der Bemessung seiner Alterspension versehentlich zugefügten Schadens im Wege der Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Richtigstellung der Höhe seiner Alterspension auf deren dem Gesetz entsprechenden Höhe von S 3.808,20 pro Monat für 1968, jeweils jährlich anzupassen nach § 108 h ASVG - gemäß § 101 ASVG in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 13/1962), § 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 4 ASVG in der Fassung der 8. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 294/1960), § 3 des Deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 1924, RGBl. I, S. 563 ("RAVG"), und § 7 der 2. Lohnabzugsverordnung ("2. LAV") vom 24. April 1942, RGBl. I, 2) in seinem Recht auf Beseitigung des ihm in der Bemessung seiner Alterspension versehentlich zugefügten Schadens im Wege der Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Richtigstellung der Höhe seiner Alterspension auf deren dem Gesetz entsprechenden Höhe von S 3.808,20 pro Monat für 1968, jeweils jährlich anzupassen nach Paragraph 108, h ASVG - gemäß Paragraph 101, ASVG in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,), Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 4, ASVG in der Fassung der 8. Novelle zum ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,), Paragraph 3, des Deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 1924, RGBl. römisch eins, S. 563 ("RAVG"), und Paragraph 7, der 2. Lohnabzugsverordnung ("2. LAV") vom 24. April 1942, RGBl. römisch eins,
S. 252 -.
Nach Darstellung der nach Meinung des Beschwerdeführers anzuwendenden und im Pensionsbescheid vom 27. September 1968 zu berücksichtigenden Bestimmungen führt der Beschwerdeführer zusammengefasst weiters aus, dass jener Teil der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1976, der auf die Zurückweisung Bezug nehme, im Widerspruch zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stehe und somit die Vorschrift des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 verletzt werde. Eine mit Bescheid erfolgte Bemessung sei und bleibe begrifflich und sprachlich bescheidmäßig erfolgt, unabhängig davon, ob der Bescheid selbst als Bescheid noch aufrecht sei oder nicht. Für die eigentümliche Bedeutung des Ausdruckes "bescheidmäßig" in diesem Zusammenhang genüge es also, dass eine Bemessung in einem Bescheid erfolgt sei. Mit keinem Wort komme im § 101 ASVG zum Ausdruck, dass etwa der fehlerhafte Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden müsste, sondern es werde vielmehr in wirklichkeitsnaher Weise weitergefasst bestimmt, dass der gesetzliche Zustand herzustellen sei. Es komme auch keineswegs zum Ausdruck, dass nach der Vorschrift des § 101 ASVG der gesetzliche Zustand nur dann hergestellt werden müsste, wenn der fehlerhafte Bescheid noch als Bescheid in Geltung stehe. Auch sei durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972 nur das vorangegangene schiedsgerichtliche Verfahren als nichtig aufgehoben und dementsprechend die Klage des Beschwerdeführers zurückgewiesen, also in der Sache selbst nicht entschieden worden. Es sei dem Gesetz entsprechend und selbstverständlich, dass die Gerichte ihren Entscheidungen die Vorschriften für das Leistungsverfahren zu Grunde legten, und es sei eindeutig rechtswidrig, Bestimmungen für das Leistungsstreitverfahren, wie z. B. §§ 383 Abs. 2 lit. a und 384 Abs. 1 ASVG, in denen das Erfordernis eines aufrechten Bescheides für die Einbringung einer Klage beim Schiedsgericht zum Ausdruck komme, auf das Verwaltungsverfahren über einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) anzuwenden. Auch liege eine Verschiedenheit der Ansprüche, insbesondere in den Entstehungsgründen und in den Zeitpunkten der Entstehung, vor. Gegenstand der Klage des Beschwerdeführers und der Urteile des Schiedsgerichtes sei die Höhe seines Anspruches auf Versicherungsleistung gewesen; im Gegensatz dazu sei sein Anspruch nach § 101 ASVG auf Beseitigung des anlässlich der Erlassung des Pensionsbescheides verursachten Schadens ein Anspruch, der nicht durch die Erfüllung der auf Grund des Versicherungszweckes vorgesehenen regelmäßigen Voraussetzungen des 4. Teiles des ASVG, sondern nur in Ausnahmefällen durch Irrtum oder Versehen verursachten Schadens entstehe. Auch seien dem Beschwerdeführer zur Zeit der Einbringung seiner Klage auf Grund des Pensionsbescheides vom 27. September 1968 die Versehen im Sinne des § 101 ASVG noch nicht einmal bekannt gewesen, und er habe diese damals noch nirgends geltend gemacht. Im übrigen verweise der Beschwerdeführer auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1910, GlUNF 4974, in der ausgeführt werde, dass vollends unbegreiflich die Meinung sei, über eine Judikatsschuld könne überhaupt kein Vergleich geschlossen werden, weil das Urteil den Anspruch als unstreitig und unzweifelhaft feststelle. Im Gegensatz dazu meine die belangte Behörde sogar, im vorliegenden Fall könne überhaupt kein Bescheid der mitbeteiligten Partei erlassen werden, um den Gesetzesbefehl des § 101 ASVG zu befolgen. Wenn der Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes als unzulässig zurückgewiesen werde, weil sein Begehren im Gesetz überhaupt keine Deckung finde, dann sei dies trotz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1975, trotz der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum § 101 ASVG und trotz der Verschiedenheit der Ansprüche erfolgt. Es finde sich aber weder im ASVG noch in anderen Gesetzen eine Deckung dafür, einen Nachteil nicht zu beseitigen, der durch (dem Gesetz widersprechende) zu niedrige Leistungen entstanden und bereits zur Kenntnis gelangt sei. Es wäre daher im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1976 seinem Antrag gemäß § 101 ASVG in vollem Umfange stattzugeben und die Höhe der ab 3. Mai 1968 dem Beschwerdeführer zustehenden Alterspension mit S 3.808,20 unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen nach § 108 h ASVG zu bemessen gewesen.Nach Darstellung der nach Meinung des Beschwerdeführers anzuwendenden und im Pensionsbescheid vom 27. September 1968 zu berücksichtigenden Bestimmungen führt der Beschwerdeführer zusammengefasst weiters aus, dass jener Teil der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1976, der auf die Zurückweisung Bezug nehme, im Widerspruch zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stehe und somit die Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 verletzt werde. Eine mit Bescheid erfolgte Bemessung sei und bleibe begrifflich und sprachlich bescheidmäßig erfolgt, unabhängig davon, ob der Bescheid selbst als Bescheid noch aufrecht sei oder nicht. Für die eigentümliche Bedeutung des Ausdruckes "bescheidmäßig" in diesem Zusammenhang genüge es also, dass eine Bemessung in einem Bescheid erfolgt sei. Mit keinem Wort komme im Paragraph 101, ASVG zum Ausdruck, dass etwa der fehlerhafte Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden müsste, sondern es werde vielmehr in wirklichkeitsnaher Weise weitergefasst bestimmt, dass der gesetzliche Zustand herzustellen sei. Es komme auch keineswegs zum Ausdruck, dass nach der Vorschrift des Paragraph 101, ASVG der gesetzliche Zustand nur dann hergestellt werden müsste, wenn der fehlerhafte Bescheid noch als Bescheid in Geltung stehe. Auch sei durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Mai 1972 nur das vorangegangene schiedsgerichtliche Verfahren als nichtig aufgehoben und dementsprechend die Klage des Beschwerdeführers zurückgewiesen, also in der Sache selbst nicht entschieden worden. Es sei dem Gesetz entsprechend und selbstverständlich, dass die Gerichte ihren Entscheidungen die Vorschriften für das Leistungsverfahren zu Grunde legten, und es sei eindeutig rechtswidrig, Bestimmungen für das Leistungsstreitverfahren, wie z. B. Paragraphen 383, Absatz 2, Litera a und 384 Absatz eins, ASVG, in denen das Erfordernis eines aufrechten Bescheides für die Einbringung einer Klage beim Schiedsgericht zum Ausdruck komme, auf das Verwaltungsverfahren über einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes (Paragraph 101, ASVG) anzuwenden. Auch liege eine Verschiedenheit der Ansprüche, insbesondere in den Entstehungsgründen und in den Zeitpunkten der Entstehung, vor. Gegenstand der Klage des Beschwerdeführers und der Urteile des Schiedsgerichtes sei die Höhe seines Anspruches auf Versicherungsleistung gewesen; im Gegensatz dazu sei sein Anspruch nach Paragraph 101, ASVG auf Beseitigung des anlässlich der Erlassung des Pensionsbescheides verursachten Schadens ein Anspruch, der nicht durch die Erfüllung der auf Grund des Versicherungszweckes vorgesehenen regelmäßigen Voraussetzungen des 4. Teiles des ASVG, sondern nur in Ausnahmefällen durch Irrtum oder Versehen verursachten Schadens entstehe. Auch seien dem Beschwerdeführer zur Zeit der Einbringung seiner Klage auf Grund des Pensionsbescheides vom 27. September 1968 die Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG noch nicht einmal bekannt gewesen, und er habe diese damals noch nirgends geltend gemacht. Im übrigen verweise der Beschwerdeführer auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1910, GlUNF 4974, in der ausgeführt werde, dass vollends unbegreiflich die Meinung sei, über eine Judikatsschuld könne überhaupt kein Vergleich geschlossen werden, weil das Urteil den Anspruch als unstreitig und unzweifelhaft feststelle. Im Gegensatz dazu meine die belangte Behörde sogar, im vorliegenden Fall könne überhaupt kein Bescheid der mitbeteiligten Partei erlassen werden, um den Gesetzesbefehl des Paragraph 101, ASVG zu befolgen. Wenn der Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes als unzulässig zurückgewiesen werde, weil sein Begehren im Gesetz überhaupt keine Deckung finde, dann sei dies trotz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1975, trotz der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Paragraph 101, ASVG und trotz der Verschiedenheit der Ansprüche erfolgt. Es finde sich aber weder im ASVG noch in anderen Gesetzen eine Deckung dafür, einen Nachteil nicht zu beseitigen, der durch (dem Gesetz widersprechende) zu niedrige Leistungen entstanden und bereits zur Kenntnis gelangt sei. Es wäre daher im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1976 seinem Antrag gemäß Paragraph 101, ASVG in vollem Umfange stattzugeben und die Höhe der ab 3. Mai 1968 dem Beschwerdeführer zustehenden Alterspension mit S 3.808,20 unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen nach Paragraph 108, h ASVG zu bemessen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:
Die Bestimmung des § 101 ASVG sieht eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen vor. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG sieht eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen vor. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
In seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1975 hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Gesetzesstelle, bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 101 ASVG nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers und nicht auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Schiedsgericht oder vom Oberlandesgericht Wien ergangen sind, anwendbar ist, und dass ein auf diesen Umstand bezogener ablehnender Bescheid eines Versicherungsträgers mit Einspruch beim Landeshauptmann anfechtbar ist.In seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1975 hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Gesetzesstelle, bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers und nicht auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Schiedsgericht oder vom Oberlandesgericht Wien ergangen sind, anwendbar ist, und dass ein auf diesen Umstand bezogener ablehnender Bescheid eines Versicherungsträgers mit Einspruch beim Landeshauptmann anfechtbar ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder Art. 131 a B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Gesetzesstelle grenzt somit den Rahmen, in dem sich die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Beschwerdefall zu bewegen hat, ab.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder Artikel 131, a B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Gesetzesstelle grenzt somit den Rahmen, in dem sich die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Beschwerdefall zu bewegen hat, ab.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde vorerst insofern entsprochen, als sie über den Einspruch des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung gefällt hat. Strittig ist nur die Frage, ob die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Partei dergestalt abändern durfte, dass der auf § 101 ASVG gegründete Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde oder ob sie über den auf § 101 ASVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers in der Sache selbst zu entscheiden hatte. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem am 25. Mai 1971 an die mitbeteiligte Partei gerichteten Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes begehrte, seine Alterspension ab 3. Mai 1968 auf S 3.808,20, unter Berücksichtigung der jeweiligen Anpassungsfaktoren, zu erhöhen. Wie aus dem Inhalte der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten zu ersehen ist, ist dieses Begehren mit jenem Klagebegehren ident, welches der Beschwerdeführer in seiner Klage an das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 27. September 1968 gerichtet hat und welches mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970 rechtskräftig entschieden wurde.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde vorerst insofern entsprochen, als sie über den Einspruch des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung gefällt hat. Strittig ist nur die Frage, ob die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Partei dergestalt abändern durfte, dass der auf Paragraph 101, ASVG gegründete Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde oder ob sie über den auf Paragraph 101, ASVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers in der Sache selbst zu entscheiden hatte. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem am 25. Mai 1971 an die mitbeteiligte Partei gerichteten Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes begehrte, seine Alterspension ab 3. Mai 1968 auf S 3.808,20, unter Berücksichtigung der jeweiligen Anpassungsfaktoren, zu erhöhen. Wie aus dem Inhalte der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten zu ersehen ist, ist dieses Begehren mit jenem Klagebegehren ident, welches der Beschwerdeführer in seiner Klage an das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 27. September 1968 gerichtet hat und welches mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Dezember 1970 rechtskräftig entschieden wurde.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durfte daher die belangte Behörde im Rahmen der ihr in diesem Beschwerdefall vorgegebenen Prüfungsaufgabe, nämlich ob eine gerichtliche den Bescheid der mitbeteiligten Partei beseitigende Entscheidung vorliegt, davon ausgehen, dass über das Begehren des Beschwerdeführers auf Festsetzung seiner Alterspension in der von ihm errechneten Höhe ein gerichtliches Leistungsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und daher gemäß § 384 Abs. 1 ASVG der Pensionsbescheid der mitbeteiligten Partei außer Kraft getreten war. Somit liegt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers eine "bescheidmäßige" Feststellung seiner Alterspension nicht mehr vor. An diesem Umstand ändert auch nichts die Tatsache, dass in einem zweiten schiedsgerichtlichen Rechtsgang eine auf § 101 ASVG gestützte Klage des Beschwerdeführers ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Da aber § 101 ASVG, wie bereits im hg. Vorerkenntnis vom 30. Oktober 1975 dargelegt wurde, nur auf Bescheide des Versicherungsträgers anwendbar ist, fehlt dem Versicherungsträger (der mitbeteiligten Partei) dann eine Entscheidungszuständigkeit über einen auf § 101 ASVG gestützten Antrag, wenn über den Leistungsanspruch aus der Sozialversicherung durch schiedsgerichtliches Urteil entschieden wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Spruch des bei ihr bekämpften Bescheides der mitbeteiligten Partei dahin gehend abgeändert, dass der auf § 101 ASVG gegründete Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werde. Fehlt nämlich einer Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen bei ihr gestellten Antrag, weil diese Zuständigkeit überhaupt nicht gegeben ist oder diese vor Einbringung des Antrages - wie im Beschwerdefall - weggefallen ist, dann ist mit einer zurückweisenden Entscheidung vorzugehen.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durfte daher die belangte Behörde im Rahmen der ihr in diesem Beschwerdefall vorgegebenen Prüfungsaufgabe, nämlich ob eine gerichtliche den Bescheid der mitbeteiligten Partei beseitigende Entscheidung vorliegt, davon ausgehen, dass über das Begehren des Beschwerdeführers auf Festsetzung seiner Alterspension in der von ihm errechneten Höhe ein gerichtliches Leistungsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und daher gemäß Paragraph 384, Absatz eins, ASVG der Pensionsbescheid der mitbeteiligten Partei außer Kraft getreten war. Somit liegt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers eine "bescheidmäßige" Feststellung seiner Alterspension nicht mehr vor. An diesem Umstand ändert auch nichts die Tatsache, dass in einem zweiten schiedsgerichtlichen Rechtsgang eine auf Paragraph 101, ASVG gestützte Klage des Beschwerdeführers ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Da aber Paragraph 101, ASVG, wie bereits im hg. Vorerkenntnis vom 30. Oktober 1975 dargelegt wurde, nur auf Bescheide des Versicherungsträgers anwendbar ist, fehlt dem Versicherungsträger (der mitbeteiligten Partei) dann eine Entscheidungszuständigkeit über einen auf Paragraph 101, ASVG gestützten Antrag, wenn über den Leistungsanspruch aus der Sozialversicherung durch schiedsgerichtliches Urteil entschieden wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Spruch des bei ihr bekämpften Bescheides der mitbeteiligten Partei dahin gehend abgeändert, dass der auf Paragraph 101, ASVG gegründete Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werde. Fehlt nämlich einer Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen bei ihr gestellten Antrag, weil diese Zuständigkeit überhaupt nicht gegeben ist oder diese vor Einbringung des Antrages - wie im Beschwerdefall - weggefallen ist, dann ist mit einer zurückweisenden Entscheidung vorzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Bescheid der im hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1975 ausgesprochenen Rechtsansicht entspricht. Der vom Beschwerdeführer weiters herangezogene Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1910, GlUNF 4974, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, da es sich im Beschwerdefall nicht um ein Privatrechtsverhältnis (von dem bei Zitierung dieser Entscheidung offensichtlich auch der Beschwerdeführer ausgeht) handelt, sondern um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, nämlich der, dass der Bescheid der mitbeteiligten Partei durch die gegen ihn vom Beschwerdeführer erhobene Klage aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Bei diesem Ergebnis war es sowohl für die belangte Behörde als auch für den Verwaltungsgerichtshof entbehrlich, sich mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, mit dem er seinen Antrag gemäß § 101 ASVG zu stützen vermeint. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Bescheid der im hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1975 ausgesprochenen Rechtsansicht entspricht. Der vom Beschwerdeführer weiters herangezogene Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1910, GlUNF 4974, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, da es sich im Beschwerdefall nicht um ein Privatrechtsverhältnis (von dem bei Zitierung dieser Entscheidung offensichtlich auch der Beschwerdeführer ausgeht) handelt, sondern um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, nämlich der, dass der Bescheid der mitbeteiligten Partei durch die gegen ihn vom Beschwerdeführer erhobene Klage aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Bei diesem Ergebnis war es sowohl für die belangte Behörde als auch für den Verwaltungsgerichtshof entbehrlich, sich mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, mit dem er seinen Antrag gemäß Paragraph 101, ASVG zu stützen vermeint. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 28. September 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001029.X00Im RIS seit
04.04.2003Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019