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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §21;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1363/62 E 24. Oktober 1963 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001652.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013