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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Setzt ein Bescheid den Beginn der Frist der Entziehung der Lenkerberechtigung mit dem Tage der Abgabe des Führerscheines fest, so ist vor der Abgabe dieses Führerscheines der Tatbestand des § 64 Abs 1 KFG 1967 nicht verwirklicht.Setzt ein Bescheid den Beginn der Frist der Entziehung der Lenkerberechtigung mit dem Tage der Abgabe des Führerscheines fest, so ist vor der Abgabe dieses Führerscheines der Tatbestand des Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 nicht verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000798.X01Im RIS seit
23.05.2003