RS Vwgh 1977/10/4 2091/75

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Veröffentlicht am 04.10.1977
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Es ist verfehlt, bei Anwendung der Abgrenzungsvorschrift des § 49 Abs 1 letzter Satz BewG in den ROHertragsbegriff dieser Gesetzesstelle auch Aufwandskomponenten einzubeziehen, die erst bei Ermittlung des REINertrages Berücksichtigung finden dürfen, wie Arbeitslöhne und Soziallasten. Dies entspricht der Erfahrung, daß Kleingärtner grundsätzlich keine fremden Arbeitskräfte verwenden, weil sie durch Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft billige Gartenfrüchte für den eigenen Haushalt erzeugen und derart ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern wollen (Anmerkung:Es ist verfehlt, bei Anwendung der Abgrenzungsvorschrift des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz BewG in den ROHertragsbegriff dieser Gesetzesstelle auch Aufwandskomponenten einzubeziehen, die erst bei Ermittlung des REINertrages Berücksichtigung finden dürfen, wie Arbeitslöhne und Soziallasten. Dies entspricht der Erfahrung, daß Kleingärtner grundsätzlich keine fremden Arbeitskräfte verwenden, weil sie durch Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft billige Gartenfrüchte für den eigenen Haushalt erzeugen und derart ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern wollen (Anmerkung:

Nach dem 31.12.1978, geänderte Rechtslage! Art 1 Z 20 des 01ten AbgÄG 1977, BGBl 320).Nach dem 31.12.1978, geänderte Rechtslage! Artikel eins, Ziffer 20, des 01ten AbgÄG 1977, Bundesgesetzblatt 320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975002091.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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